Mindestvergütung zum Schutz der Urheber, wenn damit nur so geringfügige geldwerte Vorteile erzielt werden, dass eine prozentuale Beteiligung am Erlös des Verwerters unzureichend wäre

a) Eine Mindestvergütung ist zum Schutz der Urheber vor einer möglichen Entwertung ihrer Rechte nicht nur dann erforderlich, wenn mit einer wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke keine geldwerten Vorteile erzielt werden, sondern auch dann, wenn damit nur so geringfügige geldwerte Vorteile erzielt werden, dass eine prozentuale Beteiligung am Erlös des Verwerters unzureichend wäre (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Mai 1955 – I ZR 8/54, BGHZ 17, 266 – Grundig-Reporter; Urteil vom 28. Oktober 1987 – I ZR 164/85, GRUR 1988, 373 – Schallplattenimport III; Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 70/09, GRUR 2011, 720 = WRP 2011, 1076 – Multimediashow; Urteil vom 27. Oktober 2011 – I ZR 125/10, GRUR 2012, 711 = WRP 2012, 945 – Barmen Live; Urteil vom 27. Oktober 2011 – I ZR 175/10, GRUR 2012, 715 = WRP 2012, 950 – Bochumer Weihnachtsmarkt).

b) Eine Mindestvergütung darf allerdings nicht so hoch sein, dass die sich aus dem Beteiligungsgrundsatz ergebenden Erfordernisse zu Lasten des Verwerters in einem unangemessenen Verhältnis überschritten werden. Hiervon kann aber nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil die Mindestvergütung den vom Verwerter mit der Verwertung des Werkes erzielten Erlös zu einem erheblichen Teil aufzehrt (Fortführung von BGH, GRUR 1988, 373 – Schallplattenimport III; Urteil vom 29. Januar 2004 – I ZR 135/00, GRUR 2004, 669 = WRP 2004, 1057 – Musikmehrkanal- dienst; GRUR 2011, 720 – Multimediashow; GRUR 2012, 711 – Barmen Live; GRUR 2012, 715 – Bochumer Weihnachtsmarkt).

c) Wer die Rechte eines Urhebers verletzt, kann sich nicht damit entlasten, die Verwertungsgesellschaft habe ihm nach § 10 UrhWG die Auskunft erteilt, sie nehme die Rechte dieses Urhebers nicht wahr, wenn er damit rechnen musste, dass die Rechte vom Urheber selbst oder von einem Dritten wahrgenommen werden.

d) Erteilt eine Verwertungsgesellschaft einem Auskunftsberechtigten die unzutreffende Auskunft, sie nehme die Rechte eines bestimmten Urhebers nicht wahr, kann dies zwar zu Schadensersatzansprüchen des Auskunftsberechtigten gegen die Verwertungsgesellschaft (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB), nicht aber zu einem Wegfall der von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte des Urhebers führen.
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AGB-Klauseln über die Nicht-Weiterveräusserbarkeit von eBooks sollen nach einer Entscheidung des LG Bielefeld wirksam sein

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Schutzrechtsrecherchen in Österreich sind ab sofort kostenlos möglich (Markenrecherchen, Patentrecherchen, Designrecherchen etc)

Das Österreichische Patentamt informiert: Neue Datenbank mit allen gewerblichen Schutzrechten ist online

Nach dem Motto „all in one” bietet see.ip – search everytime everywhere.industrial property – das neue Auskunftsportal von serv.ip (dem privatrechtlichen Unternehmen des Österreichischen Patentamtes), einen neuen Service, der ab sofort online verfügbar ist. Übersichtlich und detailliert gibt see.ip Auskunft über alle gewerblichen Schutzrechte. Gleich, ob Sie nach patentierten Erfindungen oder nach Innovationen, die durch registrierte Gebrauchsmuster geschützt sind suchen, oder ob Sie sich für registrierte Marken und Designs eines Unternehmens interessieren – see.ip wird Ihre Suche erleichtern und beschleunigen.

Die Recherche in see.ip ist nach verschiedenen Kriterien möglich. So können Sie einfach und rasch nach Markennamen, Anmelde-/Registernummer oder Inhaber/in suchen. Der Datenbestand umfasst alle nationalen Marken und Designs, alle internationalen Marken mit Schutz in Österreich und/oder der Europäischen Union sowie alle Gemeinschaftsmarken. Am Erfindungssektor können Sie nach allen nationalen Patenten und Gebrauchsmustern, nach allen europäischen Patenten mit Schutz in Österreich und nach allen nationalen Schutzzertifikaten recherchieren. Weiterlesen

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Wortmarkenschutz für Penny to go zugunsten REWE für zahlreiche Waren und Dienstleistungen eingetragen

INID Kriterium Feld Inhalt
Datenbestand DB DE
111 Registernummer RN 302013011322
210 Aktenzeichen AKZ 3020130113225
540 Wiedergabe der Marke WM Penny to go
550 Markenform MF Wortmarke
220 Anmeldetag AT 14.01.2013
151 Tag der Eintragung im Register ET 01.03.2013
730 Inhaber INH Penny-Markt Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 50668 Köln, DE
750 Zustellanschrift ZAN REWE-Zentralfinanz eG Abteilung: REG, Domstr. 20, 50668 Köln
Version der Nizza-Klassifikation NCL10
511 Klasse(n) Nizza KL 30, 5, 29, 31, 35
Aktenzustand AST Marke eingetragen, Widerspruchsfrist läuft
180 Schutzendedatum VED 31.01.2023
450 Tag der Veröffentlichung VT 05.04.2013
Beginn Widerspruchsfrist BWT 05.04.2013
Ablauf Widerspruchsfrist EWT 05.07.2013
510 Waren- / Dienstleistungsverzeichnis WDV Klasse(n) Nizza 05:
diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke; Babykost; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke auf der Basis von Eiweiß und Fetten
Klasse(n) Nizza 29:
Fleisch, Schinken, Speck; Fisch; Geflügel; Wild; Wildbret; Weich- und Schalentiere (verarbeitet); Innereien, insbesondere Leber, Kutteln, Lab; Wurstwaren, insbesondere Salami, Blutwurst, Bratwurst, Brühwurst, Würstchen im Ausbackteig, Wurstfleisch, Miniwurstwaren für Appetithäppchen; Pastete, nämlich Leberpaste; Fleischwaren, insbesondere Fleischkonserven, Frühstücksfleisch, gesalzenes und getrocknetes Fleisch, Fleischbrühe, Fleisch konserviert, Pökelfleisch, Fleischzubereitung, Schmalz; Geflügelwaren; Fischwaren, insbesondere Fischfilets, Fischkonserven, gesalzene und getrocknete Fische, Pökelfisch, Fischstäbchen, Räucherfisch, Fischmehl für die menschliche Ernährung, Kaviar; Meerestiere, nicht lebend, insbesondere Krebse, Heringe, Hummer, Thunfisch, Shrimps, Garnelen, Lachs, Langusten, Austern, Krustentiere, Muscheln, Sardinen, Sardellen, Seegurken; Fleisch-, Fisch-, Geflügel- und Wildsalate; Fleischextrakte, Fleischbrühekonzentrate; tiefgefrorenes, konserviertes, getrocknetes, gekochtes, kandiertes, schokoliertes, dragiertes und glasiertes Obst und Gemüse; Früchte (verarbeitet), Früchte in Alkohol, Fruchtmark, Fruchtsalat, Obstsalat, Früchtescheiben, Fruchtsnacks; tiefgefrorene, konservierte, gekochte, getrocknete, kandierte, schokolierte, dragierte oder glasierte Früchte, Fruchtscheiben, Fruchtsnacks; Obst in Flaschen; Apfelmus; Kokosnüsse, Rosinen, Datteln, Feigen; Oliven für Speisezwecke, Oliven in Konserven; tiefgefrorenes, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Gemüse, insbesondere Linsen, Essiggurken, Tomaten, Karotten, Zwiebeln, Erbsen, Bohnen, Artischocken, Brokkoli; Pickles, Piccalilli; Obstkonserven; Gemüsekonserven (Dosen); Sauerkraut; Lebensmittel aus fermentiertem Gemüse; Obst- und Gemüsemark, Fruchtpasten, Tomatenpüree, für die Küche, Tomatensaft für die Küche; Feinkostsalate aus Gemüse- oder Blattsalaten, Frucht-, Obst-, Gemüsesalate, vorgenannte Waren auch fertig angerichtet und verpackt; Kartoffelprodukte, nämlich Pommes frites, Kroketten, Bratkartoffeln, vorgegarte Kartoffeln, Kartoffelpuffer, Kartoffelknödel, Kartoffelklöße, Rösti, Kroketten, Reibekuchen, Kartoffel-Chips, Kartoffel-Sticks, Kartoffelflocken; Halbfertig- und Fertiggerichte, nämlich Fleisch-, Fisch-, Geflügel-, Wildgerichte, Suppen (einschließlich Instant-Suppen und Suppenmischungen); Trocken- und Naß-Fertiggerichte bestehend aus einer oder mehreren der nachfolgenden Waren: Fleisch, Fisch, Gemüse, zubereitetem Obst, Käse; Gallerten (Gelees für Speisezwecke), insbesondere Fleisch-, Obst-, Gemüsegallerten; Speisegelatine, Fischleim für Nahrungszwecke, Alginate für Nahrungszwecke; Algenextrakte für Nahrungszwecke, gerösteter Seetang; konservierte Pilze; Sojabohnen für Speisezwecke; essbare Vogelnester; Konfitüren, Kompotte, Fruchtaufstriche, Marmeladen, Fruchtgelees, Gelees für Speisezwecke, Pektin für Speisezwecke; Eier, Eiweiß, Eipulver, Eigelb; Proteine für Speisezwecke; Schneckeneier, Pollen, Seidenraupenpuppen für Nahrungszwecke; Milch und Milchprodukte, insbesondere Trinkmilch, Ziegenmilch, aromatisierte Milch, Kondensmilch, Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil, Molke, Magermilch, Sauermilch, Sauerrahm, Buttermilch, Sojamilch, Dickmilch, Joghurt, Fruchtjoghurt, Naturjoghurt, Joghurt mit Schokolade oder Kakaozusätzen, alkoholfreie Milchmischgetränke (mit überwiegendem Milchanteil), Kefir, Sahne, Schlagsahne, Quark, Frucht- und Kräuterquarkspeisen, Kumys, Dessertspeisen, im Wesentlichen bestehend aus Milch und Geschmackszusätzen mit Gelatine und/oder Stärke als Bindemittel; Milchpulver für Nahrungszwecke, aromatisiertes Milchpulver für die Herstellung von Getränken, Kasein für Nahrungszwecke; künstliche Sahne; Käse, insbesondere Weichkäse, Blauschimmelkäse, Cheddar, Käsezubereitungen, Frischkäse, Hüttenkäse; Tofu; Kaffeesahne, Kaffeeweißer; Butter, Butterersatz, Kokosbutter, Kakaobutter, Butterschmalz, Buttercreme, Erdnussbutter, Brotaufstrich (fetthaltig), Brotaufstrich aus Speisefett und Speisefettgemischen, Margarine; Speiseöle und -fette, insbesondere Fette für die Herstellung von Speisefetten; Olivenöl für Speisezwecke, Sonnenblumenöl für Speisen, Sesamöl, Erdnussöl, Palmkernöl für Speisezwecke, Palmöl für Speisezwecke, Rapsöl für Speisezwecke, Maisöl, Kokosöl, Kokosfett, Knochenöl für Speisezwecke, Speisetalg; gesalzene und ungesalzene Nüsse, insbesondere Mandeln, Erdnüsse [verarbeitet], Bouillon, insbesondere Bouillon als Brühe, Fleisch-Extrakte, Kichererbenpaste, Sesamsamenpaste; Knochenmark für Speisezwecke; sämtliche vorgenannten Waren der Klasse 29 auch tiefgekühlt bzw. konserviert, sterilisiert, homogenisiert oder zubereitet; Milchgetränke [mit überwiegendem Milchanteil],
Klasse(n) Nizza 30:
Sojasoße, Sojapaste, Kaffee, Milchkaffee, Cappuccino, Espresso, entkoffeinierter Kaffee, Getränke aus Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel, Zichorie, Kaffee-Extrakte, Kaffee-Essenzen, Kaffeearomen, Rohkaffee, Instantkaffee, lösliche kaffeehaltige Getränke, Kaffee-Pads, Kaffeebohnen, vorgenannte Waren auch bereits zubereitet; Tee, insbesondere Instanttee, Eistee, Kräutertees, nicht medizinisch, Getränke auf der Basis von Tee, vorgenannte Waren auch bereits zubereitet; Kakao, Kakaogetränke, kakaohaltiges Getränkepulver, Kakaomischungen, Schokogetränke, vorgenannte Waren auch bereits zubereitet; Zucker, Traubenzucker für Nahrungszwecke; Reis, Reissnacks; Tapioka, Sago; Schokolade, Schokoladenwaren, Marzipan (auch als Rohmasse), Nougat, Marzipan- und Nougaterzeugnisse, Dessertriegel, Marshmallows, Mäusespeck [Süßwaren], Toffee; Brotaufstrich nämlich Schokoladen-, Nougatcreme, unter hauptsächlicher Verwendung von Zucker, Kakao, Nougat unter Beigabe von Milch und/oder Fetten; Zuckerwaren, Dauerlutscher, Kaugummi für nicht medizinische Zwecke, Pastillen, Süßwaren, nämlich Geleefrüchte, Lakritze, Pralinen, auch gefüllt, Lakritzstangen; Bonbons, insbesondere Karamell-, Kakao-, Pfefferminz-, Frucht-, Eis-, Gummi-, Milchbonbons; Kaugummis; Konfekt, insbesondere Erdnusskonfekt, Fondants (Konfekt), Mandelkonfekt; Pfefferminz für Konfekt, Mehle und Getreidepräparate, insbesondere Auszugsmehl, Kartoffelmehl für Speisezwecke; Zwieback; gemahlener Mais (zum Kochen); Backwaren, insbesondere Brot, (auch ungesäuert), Brötchen (auch belegt), Baguettes (auch belegt), Bagels (auch belegt), Croissants, Hörnchen, Fladenbrot, Brezeln, Knäckebrot; Pizzen, Sandwiches; Taboulé; feine Backwaren und Konditorwaren, insbesondere Brioches, Pasteten, Biskuits, Kuchen, Torten, Lebkuchen, Muffins, Donuts, Brownies, Krapfen, Makronen; Kekse, insbesondere Butterkekse, Cracker, alle vorgenannten Waren auch in Teigform; Kuchenmischungen, Kuchenteig, Kuchenverzierungen (essbar), Kleber für Nahrungszwecke; Haferflocken, Maisflocken (Cornflakes), Getreidesnacks, Popcorn; geschältes Vollkorn-Getreide, insbesondere Reis, Weizen, Hafer, Gerste, Grieße, Couscous, Roggen, Hirse, Sesam, Mais und Buchweizen, alle vorgenannten Waren auch in Form von Mischungen, insbesondere Weizenkleie, Weizenkeime, Maismehl, Gerstengraupen, -mehl, -schrot, Müsli und Müsliriegel (im Wesentlichen bestehend aus Getreideflocken); Mühlenprodukte, Perlgraupen; Getreidesnacks; Paniermehl; Halwah; Cerealien; Getreidepräparate; Malz für den menschlichen Verzehr, Malzextrakte für Nahrungszwecke, Malzzucker; Trockenobst; Teigwaren, insbesondere Pasta, Wraps, Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Ravioli, Fadennudeln, Lasagne, Pizzaböden, zubereitete Pizzas, Quiche; Desserts im Wesentlichen bestehend aus Teigwaren; Sauerteig; Trocken- und Nassfertiggerichte im Wesentlichen bestehend aus Teigwaren oder Reis; Frühlingsrollen, Sushi; Kapern; Salzgebäck, insbesondere Kräcker, Chips aus Getreide; Tacos, Nachos, Tortillas; Mehlspeisen, Pfannkuchen (Crepes), Waffeln, Götterspeisen, Milchbrei für Nahrungszwecke; Kandiszucker für Speisezwecke, Karamellen; Puddinge, Vanillesauce; Grütze für Nahrungszwecke, insbesondere Hafergrütze; Fertigmischungen nämlich Fertigbackmischungen; Sojamehl; Geflügel-, Wild-, Fisch-, Fleisch-, Gemüsepasteten (alle vorgenannten Produkte auch im und mit Teigmantel); Braten- und Fleischsäfte, Bratensauce; Klöße; Essenzen für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Gelee royale für Nahrungszwecke (nicht medizinische Zwecke); Glukose für Nahrungszwecke (nicht für medizinische Zwecke); Gluten für Nahrungszwecke; Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke auf der Basis von Ballaststoffen oder Kohlenhydraten; Speisestärke, Stärke für Nahrungszwecke, Kartoffelmehl; Speiseeis, insbesondere Sorbets, Eiskrem, Joghurteis, Eiscremegetränke, -kuchen, -mischungen, Eiskonfekt, Speiseeispulver; Honig, Propolis; Sirup (nicht für Getränke) nämlich Melasse- und Ahornsirup; Kuchenglasuren; Hefe, Backpulver, Speisenatron; Salz, Kochsalz, Konservierungssalz für Lebensmittel, Selleriesalz; Fleischbeizmittel für Haushaltszwecke, Bindemittel für Kochzwecke, insbesondere für Wurstwaren, Speiseeis; Speisestärke; Essig, insbesondere Bieressig; Senf, Saucen (Würzmittel), insbesondere Tomatensaucen, Fruchtsaucen, Ketchup, Salatsaucen, Dips, Marinaden; Mayonnaise; Gewürze, insbesondere Zimt, Curry, Vanille, Safran, Kurkuma, Ingwer, Anis (Körner), Sternanis, Gewürznelken, Piment, Pfefferkörner, Schwarzkümmel, Pfeffer, Würzmischungen, insbesondere Algen (Würzstoff), Chow-chow (Würzmittel), Chutneys (Würzmittel), Sojabohnenpastete (Würzmittel), Relish (Würzmittel); Muskatnüsse, Süßungsmittel (natürlich); Küchenkräuter, Meerrettich; Aromastoffe (pflanzliche), insbesondere Backaromen, für Getränke und Kuchen, die vorgenannten Aromastoffe ausgenommen ätherischer Öle, aus Früchten hergestellte Aromastoffe; Brausepulvermischung; Kühleis; sämtliche vorgenannte Waren der Klasse 30 auch tiefgekühlt bzw. konserviert, sterilisiert, homogenisiert oder zubereitet; Preiselbeersauce
Klasse(n) Nizza 31:
Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner soweit nicht in anderen Klassen enthalten; lebende Tiere, insbesondere lebende Fische, Geflügel, Schweine, lebende Weich- und Schalentiere, insbesondere Muscheln, Hummer, Langusten, Krebse, Seegurken, Austern; Fischeier, Fischköder, lebend; Legemittel für Geflügel; Früchte, insbesondere Beeren, Äpfel, Melonen, Zitrusfrüchte, Trauben; Treber; Hülsenfrüchte; Kokosnüsse, Kokosschalen, Kopra, Kolanüsse; frisches Gemüse, insbesondere Kartoffeln, Zwiebeln, Rüben, Lauch, Porree, Rhabarber, Mais, Maronen, Oliven, frisch, Bohnen, Linsen, Erbsen, Gurken, Kürbisse; Gemüsesamen, Grassamen, Obstsamen; Nüsse, insbesondere Mandeln, Erdnüsse, Kolanüsse, Haselnüsse, Sonnenblumenkerne, Pilze, frisch; Trüffel (frisch); Pilzmyzelien; Salat (frisch), insbesondere Kopfsalat, Feldsalat, Endiviensalat; Kräuter (frisch), Algen für die menschliche oder tierische Ernährung; Esskastanien (frisch); Wurzeln für Nahrungszwecke; Zuckerrohr, Bagasse (im Rohzustand); Bruteier; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen, insbesondere Bäume, Sträucher, Keime, Rebstöcke, Brennnesseln, Kleie; Kränze aus natürlichen Blumen, Weihnachtsbäume; Blumenzwiebeln, Blumensamen, Pflanzensetzlinge; Trockenblumen für Dekorationszwecke, Trockenpflanzen für Dekorationszwecke, getrocknete Pflanzen; Rasen (natürlich); Torf (natürlich); insbesondere Baumrinde, Baumstämme, Rohholz, Holz mit Rinde, Holzspäne, Kork, Mulch, Palmblätter, Tannenzapfen; Gerste, Getreidekörner, Hafer, Heu, Hopfen, Hopfenzapfen, Roggen, Weizen, Kleie; Johannisbrot, Malz; Kakaobohnen (roh); Leinsamen (roh); Schlempe (Rückstand bei der Weinbereitung); Futtermittel, insbesondere Kleiebrei, Reismehl, Algarobilla, Futterstroh, Futtermehle für Tiere, Erdnussölkuchen für Tiere, Futterkörner, Futterkalk, Kraftfutter für Tiere, Hundekuchen, Tierhefe, Kleiebrei (Tierfutter), Kauknochen für Tiere, Geflügelmastfutter, Getränke für Haustiere, Vogelfutter, Katzenfutter; Tiernahrung auf der Basis von Proteinen, Brennereiabfallprodukte für Tierfutter; essbare Gegenstände zum Kauen für Tiere, essbare Knochen und Stäbchen für Tiere, Sepiaschalen (für Vögel); aromatisierter Sand für Haustiere (Streu)
Klasse(n) Nizza 35:
Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Lebensmitteln, alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken, Babykost, diätische und diätetische Nahrungsmittel, Haushaltswaren, Drogerieartikeln, Tabak, Tabakwaren, Raucherartikel, Streichhölzer, Gartenartikeln, Baumarktartikeln, Campingartikeln, Spielwaren, Bekleidungsartikeln, Schreibwaren, Elektroartikeln, Uhren und Schmuckwaren

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Der Ausfall des Internetzugangs als solchem ist Vermögensschaden ohne Mehraufwendungen und ohne Einnahmeverlust

Es kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn dem Inhaber eines DSL-Anschlusses die Möglichkeit genommen wird, seinen Zugang zum Internet zu nutzen, ohne dass ihm hierdurch Mehraufwendungen entstanden oder Einnahmen entgangen sind. Weiterlesen

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Das LG Hamburg hält den “Diät ohne mich”-Werbespot der “Du darfst”-Produkte für wettbewerbswidrig

Das LG Hamburg hält den “Diät ohne mich”-Werbespot der “Du darfst”-Produkte für wettbewerbswidrig: Hier besteht eine durch die Werbung für kalorienreduzierte Lebensmittel allgemein und die Produkte der Beklagten im Besonderen weit verbreitete Fehlvorstellung dahingehend, dass man kalorienreduzierte Lebensmittel durchaus unbeschwert und bis zum Eintritt der Sättigung genießen könne. Vielen Verbrauchern ist dabei nicht bekannt, dass beispielsweise kalorien reduzierte Wurst- oder Käsewaren immer noch eine hohe Energiedichte aufweisen und daher zu einer Gewichtszunahme führen, wenn man sich an diesen Produkten satt isst, ohne auf die Kalorien zu achten.

LG Hamburg 406 HKO 107/12 “Du darfst”-Werbespot

Lebensmittelrecht Wettbewerbsrecht Zivilrecht §§ 5, 8, 12, 3 UWG
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für “Du darfst”-Produkte mit einem Werbespot “Diät ohne mich” wie auf der als Anlage K 1 diesem Urteil beigefügten Daten-DVD wiedergegeben, zu werben bzw. werben zu lassen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger EUR 214,00 (i. W.: EUR zweihundertvierzehn 00/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2012 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 15.000,00, zu 2. und 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte nach erfolgloser vorprozessualer Abmahnung auf Unterlassung der Werbung mit dem aus Anlage K 1 ersichtlichen Werbespot in Anspruch.

Der Text für diesen Werbespot lautet auszugsweise wie folgt: “Das ist für die, die auf Nichts verzichten, die sich satt essen am … und allem worauf sie gerade Lust haben. Du hast keine Lust Kalorien zu zählen? Dann lass es doch einfach. Mit “du darfst” kannst Du unbeschwert genießen. Denn “du darfst” heißt vor allem: Du musst gar nichts. Greif einfach zu. Diät – ohne mich. Du darfst.” Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.

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Fehlendes Facebook-Impressum eines gewerblichen Facebook-Accounts verstösst gegen Impressumspflicht und der Abmahner handelt auch bei 180 Abmahnungen nicht rechtsmissbräuchlich

Fehlendes Facebook-Impressum eines gewerblichen Facebook-Accounts verstösst gegen Impressumspflicht. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Massenabmahnung folgt nicht schon daraus, dass 180 Abgemahnte existieren.

LG Regensburg vom 31. Januar 2013 zu 1 HK O 1884/12

§§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 3, 8 Abs. 4 UWG; § 5 TMG

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Die Gebühren für eine deutsche Geschmacksmusteranmeldung

Gebühren für das Geschmacksmuster im Überblick

Anmeldegebühren

Anmeldekosten
Gebührenart Euro
Einzelanmeldung (einschließlich einer Schutzdauer von 5 Jahren) 70 Euro
- bei elektronischer Anmeldung 60 Euro
Sammelanmeldung (bis zu 100 Muster können mit einer Anmeldung eingereicht werden) 7 Euro je Muster,
mindestens jedoch 70 Euro
- bei elektronischer Anmeldung 6 Euro je Muster,
mindestens jedoch 60 Euro

 

Beispiel

Für eine Sammelanmeldung mit 20 Mustern beträgt Anmeldegebühr somit 140 Euro. Die Anmeldegebühr muss innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag gezahlt werden. Weiterlesen

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Keine generelle Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Wettbewerbsverstösse der GmbH (§ 8 UWG), auch nicht als Störer.

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Ein Treffer in Google rechtfertigt nicht ohne weiteres den Schluss darauf, dass der dort aufgelistete Gewerbetreibende einen unzulässigen werbenden Eintrag im Internet veranlasst oder veröffentlicht hat.

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Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie

Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie Verbraucherrechte verbessern – Unternehmen entlasten

Zu dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen europaweit einheitliche Rechte. Insbesondere der grenzüberschreitende Handel über das Internet wird durch einheitliche Regeln attraktiver. So gelten bei Einkäufen in Internetshops im EU-Ausland grundsätzlich dieselben Informations- und Widerrufsrechte wie bei Einkäufen in Internetshops in Deutschland. Verbraucher werden vor Abzocke durch überhöhte Kreditkartengebühren oder gesonderte Kosten für den Anruf bei einer Kundendienst-Hotline geschützt. Durch das neue Recht wird das hohe Verbraucherschutzniveau des deutschen Rechts bewahrt und an einigen Stellen noch angehoben. Gleichzeitig wird unnötige Bürokratie vermieden, insbesondere dort, wo weitere Pflichten für Unternehmer dem Verbraucher keinen substantiellen Vorteil bieten. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie wächst das Vertrauen in den grenzüberschreitenden Einkauf auf beiden Seiten. Weiterlesen

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Erhöhung der Prämienpreise und faktische Abwertung der Miles & More Bonusmeilen AGB-rechtlich wirksam (OLG Köln)

Miles & More-Bonusmeilen: Oberlandesgericht Köln weist
Klage eines Vielfliegers gegen eine Erhöhung der Prämienpreise
ab
Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in einem Urteil vom
8.1.2013 auf die Berufung der Lufthansa AG gegen ein Urteil des Landgerichts
Köln die Klage eines Teilnehmers des Miles & More-Programms
gegen eine Änderung der Flugprämienpreise zurückgewiesen
(Az. OLG Köln 15 U 45/12). Damit ist festgestellt, dass die Änderung im
Verhältnis zum Kläger wirksam ist.

Der Kläger nahm am Miles & More-Prämienprogramm der Lufthansa teil
und hatte bis zum Inkrafftreten einer Anfang Dezember 2010 verlautbarten
Anpassung der seit 2004 unveränderten Bedingungen für die Einlösung
von Miles & More-Meilen zum 3.1.2011 ca. 900.000 Bonusmeilen
gesammelt. Er hält die von der Beklagten vorgenommene Erhöhung der
zur Einlösung für Business- und First Class-Flüge erforderlichen Zahl
von Bonusmeilen um 15 bis 20 % aus formellen und materiellen Gründen
für unwirksam. Das Landgericht Köln hat der Feststellungsklage
dahingehend stattgegeben, dass die Abänderung des Prämienkatalogs
der Beklagten zum 3.1.2011 hinsichtlich der vom Kläger bis zu diesem
Zeitpunkt gesammelten Meilen (sog. Altmeilen) unwirksam sei und insoweit
weiterhin die Tarifbestimmungen gelten, die bis zum 2.1.2011 in
Kraft waren. Dagegen richtete sich die Berufung der Lufthansa.
Das Oberlandesgericht hat dem Rechtsmittel stattgegeben und die Klage
abgewiesen. Der Senat hat offengelassen, ob die Klage bereits unzulässig
ist, weil eine vom Landgericht angenommene viermonatige
Übergangsfrist bei Klageerhebung bereits abgelaufen war, da die Feststellungsklage
jedenfalls unbegründet sei. Die formellen Einwände des
Klägers gegen die vorgenommene Änderung würden nicht durchgreifen,
weil für eine Anpassung der Prämienpreise kein besonderes Bekanntgabeverfahren
einzuhalten sei und es sich bei den Bonusmeilen auch nicht
um sog. E-Geld handele. Die Änderung sei auch materiell wirksam, da
sie mit der in den Teilnahmebedingungen des Miles & More-Programms
enthaltenen – in der Sache einer Überprüfung nach AGB-rechtlichen
Maßstäben entsprechenden – Einschränkung für Änderungen der Prä-

mienpreise („sofern dies notwendig erscheint und der Teilnehmer hierdurch
nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird“) in Einklang stehe.
Für diese Prüfung hat der Senat auf die Auswirkungen der Änderung
für einen „durchschnittlichen“ Teilnehmer am Miles & More-Programm
abgestellt, der nach übereinstimmenden Angaben beider Parteien über
maximal 12.000 Bonusmeilen verfüge. Ein solcher Kunde werde durch
die vorgenommene Änderung nicht wider Treu und Glauben benachteiligt,
da für ihn eine Einlösung der Bonusmeilen für (interkontinentale)
Business- oder First Class-Flüge auch nach dem bis zum 2.1.2011 geltenden
Prämienkatalog nicht ernsthaft in Betracht gekommen sei. Selbst
bei isolierter Betrachtung von First- und Business-Class-Flügen sei die
Anpassung der Prämienpreise durch die Beklagte um 15 bis 20 % nicht
als treuwidrig anzusehen, auch wenn die Inflationsrate in dem Zeitraum
von 2004 bis 2010 nach der Darstellung des Klägers bei 12,62 % gelegen
habe. Weiterlesen

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Die einzelnen Daten des Markenregisters des DPMA

Folgende Daten enthält das Markenregister:

1.
die Registernummer der Marke,
2.
das Aktenzeichen der Anmeldung, sofern es nicht mit der Registernummer übereinstimmt,
3.
die Wiedergabe der Marke,
4.
die Angabe der Markenform,
5.
bei farbig eingetragenen Marken die entsprechende Angabe und die Bezeichnung der Farben,
6.
eine in den Akten befindliche Beschreibung der Marke,
7.
bei Marken, die wegen nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 des Markengesetzes) eingetragen sind, die entsprechende Angabe,
8.
bei Marken, die auf Grund einer im Ursprungsland eingetragenen Marke gemäß Artikel 6 quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft eingetragen sind, eine entsprechende Angabe,
9.
gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine Kollektivmarke handelt,
10.
bei einer Marke, deren Zeitrang nach Artikel 34 oder 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke vom 20. Dezember 1993 (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1) für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen wurde, die Angabe des entsprechenden Aktenzeichens und im Fall der Löschung der Marke die Bezeichnung des Löschungsgrundes,
11.
der Anmeldetag der Marke,
12.
gegebenenfalls der Tag, der für die Bestimmung des Zeitrangs einer Marke nach § 37 Abs. 2 des Markengesetzes maßgeblich ist,
13.
der Tag, der Staat und das Aktenzeichen einer vom Markeninhaber beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes),
14.
Angaben zu einer vom Markeninhaber beanspruchten Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes),
15.
der Name und Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der Marke; bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch der Name und Wohnsitz des benannten vertretungsberechtigten Gesellschafters,
16.
wenn ein Vertreter bestellt ist, der Name und Sitz des Vertreters,
17.
die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger,
18.
das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen unter Angabe der Leitklasse und der weiteren Klassen in gruppierter Form,
19.
der Tag der Eintragung in das Register,
20.
der Tag der Veröffentlichung der Eintragung, Weiterlesen

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Die laufenden Fusionskontrollverfahren des Bundeskartellamtes (Stand: 3.1.2013)

Datum der Anmeldung Aktenzeichen Kurzbetreff (beteil. Unternehmen)
Produktbereiche
Bundesländer/
Unternehmenssitz
Abschluss
31.12.2012 B9-161/12 Unternehmen:
Hiwing, Peking (VRC) ; Anteils und Kontrollerwerb an IEE , Echternach (L)

Produktbereiche:
Sicherheitssensoren für die Automobilindustrie

- -
28.12.2012 B3-199/12 Unternehmen:
BASF AS/Pronova BioPharma ASA

Produktbereiche:
Herstellung von Omega-3-Fettsäuren für Humanernährung und Pharmazwecke

Baden-Württemberg -
28.12.2012 B3-200/12 Unternehmen:
Stiftungen Hospital zum heiligen Geist/Dr. Senckenberg/Dr. Christ

Produktbereiche:
Krankenhäuser

Hessen -
28.12.2012 B9-162/12 Unternehmen:
Tokai Rubber Industries Ltd, (J)/ Dytech Dynamic Fluid technologies S.p.A. (I)

Produktbereiche:
Leitungen für KFZ

- -
27.12.2012 B2-119/12 Unternehmen:
Galderma SA (CH); Erwerb der alleinigen Kontrolle über die Spierig Pharma AG (CH)

Produktbereiche:
Herstellung von Kosmetika, OTC-Produkte

- -
27.12.2012 B3-197/12 Unternehmen:
WSL Operation GmbH/SinnLeffers GmbH

Produktbereiche:
Herstellung und Vertrieb von Textilien

Bayern, Nordrhein-Westfalen -
27.12.2012 B3-195/12 Unternehmen:
Unifrax I LLC/LFI International GmbH/LFI Corp./LFI Bahrain W.L.L.

Produktbereiche:
Herstellung und Vertrieb von Glasfasern

Thüringen -
27.12.2012 B3-196/12 Unternehmen:
Oberberg Kliniken/Somnia Kliniken

Produktbereiche:
Rehabilitationskliniken

Berlin, Nordrhein-Westfalen -
27.12.2012 B7-118/12 Unternehmen:
freenet AG; mittelbarer Kontrollerw. der GRAVIS Computervertriebsgesellschaft mbH

Produktbereiche:
Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten und Software

Berlin, Schleswig-Holstein -
27.12.2012 B8-190/12 Unternehmen:
team AG; mittelbarer Erw.d. alleinigen Kontrolle üb. Thoms EnergieService GmbH…

Produktbereiche:
Mineralölhandel, Tankstellen, Schmierstoffe

Niedersachsen, Schleswig-Holstein -
22.12.2012 B3-194/12 Unternehmen:
Fashion Outlet Zweite GmbH/fashion concept/S.A.Fashion GmbH

Produktbereiche:
Textileinzelhandel, Damenbekleidung

Niedersachsen -
21.12.2012 B3-193/12 Unternehmen:
Provista/neckermann.de

Produktbereiche:
Internethandel mit Kleidern, Schuhen u.a.m.

Hamburg, Hessen -
20.12.2012 B8-188/12 Unternehmen:
Macquarie-Gruppe; mittelbarer Anteilserwerb an RWE Grid Holding (CZ)

Produktbereiche:
Gasverteilungsnetze

- -
19.12.2012 B2-118/12 Unternehmen:
RWZ Kurhessen-Thüringen/Raiffeisen Hellweg Lippe; GU Raiffeisen Vital Mischfutter

Produktbereiche:
Herstellung von Mischfuttermitteln

Hessen, Nordrhein-Westfalen -
19.12.2012 B6-120/12 Unternehmen:
Rheinisch-Westfälische Verlagsges./Anteilserwerb OTZ Ostthüringer Zeitung Verlag

Produktbereiche:
Zeitungsverlage

Nordrhein-Westfalen, Thüringen -
19.12.2012 B6-119/12 Unternehmen:
Klambt Zeitschriften Verlag/Erw.d.allein.Kontrolle über IN Verlag, Berlin

Produktbereiche:
Frauenzeitschriften

Berlin, Rheinland-Pfalz -
19.12.2012 B8-187/12 Unternehmen:
EMAG Holding GmbH; Kontrollerwerb der INDUSCHWEL Holding GmbH

Produktbereiche:
Herstellung von Härte- und Erwärmungssystemen

Baden-Württemberg -
18.12.2012 B1-195/12 Unternehmen:
Commerz Real Maritim Umstrukturierung der Marius KG

Produktbereiche:
Immobilienleasing

Hessen, Nordrhein-Westfalen 21.12.2012 (Freigabe)
18.12.2012 B1-196/12 Unternehmen:
Stichting Rabobank Erwerb der Alleinkontrolle über Dewag Holdings II/DEWAG LT

Produktbereiche:
Immobilien

- 21.12.2012 (Freig Weiterlesen

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Pizzabringdienst muss neben dem Endpreis für in Fertigverpackung angebotene Waren neben dem Endpreis auch den Grundpreis angeben (BGH)

Ein Lieferdienst, der neben der Lieferung von Speisen, die noch zubereitet wer-den müssen (hier: Pizza), auch die Lieferung anderer, in Fertigpackungen ver-packter Waren (hier: Bier, Wein oder Eiscreme) zu einem bestimmten Preis an-bietet, muss in seinen Preislisten und in der Werbung für diese Angebote neben dem Endpreis auch den Grundpreis dieser Waren angeben. Weiterlesen

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Wettbewerbswidrig & irreführend: Monsterbacke – Slogan “So wichtig wie das tägliche Glas Milch!” (BGH)

Bundesgerichtshof legt Frage zur gesundheitsbezogenen Lebensmittelwerbung dem EuGH vor

Die Beklagte stellt Milcherzeugnisse her und vertreibt einen Früchtequark mit der Bezeichnung “Monsterbacke”. Auf dessen Verpackungsoberseite verwendet sie den Slogan “So wichtig wie das tägliche Glas Milch!”. Die Klägerin hält dies für unzulässig im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 9 und 10 der sogenannten Health-Claim-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1924/2006), weil der Werbeslogan sowohl nährwert- als auch gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte, weiter erforderliche Angaben aber fehlten. Im Übrigen sei der Slogan irreführend nach § 11 Abs. 1 LFGB, weil nicht auf den gegenüber Milch erheblich erhöhten Zuckergehalt hingewiesen werde. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Hinweispflichten gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits ab dem Zeitpunkt der Geltung dieser Verordnung am 1. Juli 2007 zu beachten waren.

Der Bundesgerichtshof ist dabei davon ausgegangen, dass der Werbeslogan nicht irreführend ist und auch keine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wohl aber eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung darstellt. Dies entnimmt der BGH der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache “Deutsches Weintor” (Urteil vom 6. September 2012 C 544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34-36). Danach ist der Begriff “gesundheitsbezogene Angabe” weit zu verstehen.

Der Erfolg des Rechtsmittels hängt demnach davon ab, ob die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in dem für die Beurteilung des Falles relevanten Zeitraum im Jahr 2010 bereits anwendbar war. Hierfür spricht der Wortlaut des Art. 28 Abs. 5 der Verordnung, in dem Art. 10 Abs. 2 der Verordnung nicht genannt ist. Nach der gegenteiligen Ansicht spricht der systematische Zusammenhang der Regelung dafür, dass die Hinweispflichten gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erst ab der - nach wie vor ausstehenden - Verabschiedung der Liste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung gelten.

Beschluss vom 5. Dezember 2012 – I ZR 36/11 – Monsterbacke

LG Stuttgart – Urteil vom 31. Mai 2010 – 34 O 19/10 KfH

OLG Stuttgart – Urteil vom 3. Februar 2011 – 2 U 61/10

ZLR 2011, 352

Beschluss vom 5. Dezember 2012 Weiterlesen

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Lebensmittelsicherheit: Warnungen und Information der Öffentlichkeit (auf lebensmittelwarnung.de) nach § 40 LFGB

Die Bundesländer oder das BVL publizieren auf dieser Internetseite öffentliche Warnungen und Informationen im Sinne des § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. In der Regel handelt es sich um Hinweise der zuständigen Behörden auf eine Information der Öffentlichkeit oder eine Rücknahme- oder Rückrufaktion durch den Lebensmittelunternehmer. Erfasst werden einschlägige Informationen über Lebensmittel und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die in den angegebenen Bundesländern auf dem Markt sind oder über das Internet verkauft werden und möglicherweise bereits an Endverbraucher abgegeben wurden.

Derzeit wird auf nachfolgende Informationen der Lebensmittelunternehmer und behördliche Warnungen hingewiesen: Weiterlesen

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Datenweitergabe eines Diensteanbieters für TK-Leistungen zwecks Forderungseinzug grds zulässig (EuGH)

Art. 6 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) ist in dem Sinne auszulegen, dass danach ein Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste (Diensteanbieter) im Hinblick auf die Einziehung seiner Telekommunikationsleistungen betreffenden Forderungen Verkehrsdaten an einen Zessionar dieser Forderungen übermitteln und dieser Zessionar diese Daten verarbeiten darf, sofern er erstens in Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten auf Weisung des Diensteanbieters handelt und sich zweitens auf die Verarbeitung derjenigen Verkehrsdaten beschränkt, die für die Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.

Unabhängig von der Einstufung des Abtretungsvertrags ist davon auszugehen, dass der Zessionar im Sinne von Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2002/58 auf Weisung des Diensteanbieters handelt, wenn er für die Verarbeitung von Verkehrsdaten nur auf Anweisung dieses Diensteanbieters und unter dessen Kontrolle handelt. Der zwischen Zessionar und Diensteanbieter geschlossene Vertrag muss insbesondere Bestimmungen enthalten, die die rechtmäßige Verarbeitung der Verkehrsdaten durch den Zessionar gewährleisten und es dem Diensteanbieter ermöglichen, sich jederzeit von der Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Zessionar zu überzeugen.

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Produkt- und Markenpiraterie vom Patentzentrum der RWTH Aachen am 11.12.2012 in der IHK

Produkt- und Markenpiraterie verursachen der deutschen Wirtschaft jährlich Verluste in Milliardenhöhe. Globalisierung, Mobilität und neue Kommunikationswege eröffnen den Fälschern dabei immer neue Möglichkeiten. Wie kann ich als mittelständischer Unternehmer oder als Wissenschaftler in Forschungs- und Entwicklungsprojekten den unerwünschten Wissenstransfer unterbinden?

Auf diese und andere Fragen geht die dreiteilige, kostenlose Veranstaltungsreihe rund um das Thema “Produkt- und Markenpiraterie” ein, organisiert durch das Patent- und Normenzentrum der RWTH Aachen zusammen mit der regionalen Wirtschaftsförderungsgesellschaft AGIT mbH und der IHK Aachen.

Ausgewählte Experten informieren über die rechtlichen und institutionellen Facetten des Themenkomplexes. In mehreren Fachvorträgen werden Auswirkungen der Produkt- und Markenpiraterie aufgezeigt und Möglichkeiten beleuchtet, wie Unternehmen darauf reagieren können.

Die Auftaktveranstaltung findet am 11.12.2012 von 15:00 – 18:00 Uhr in der IHK statt und gibt einen allgemeinen Einblick in die Thematik. Dabei werden neben dem Ausmaß und den Folgen von Produkt- und Markenpiraterie auch geeignete Hilfsangebote vorgestellt. Abgerundet wird das Programm durch einen Vortrag des Hauptzollamts Aachen zum Thema Grenzbeschlagnahme. Begleitet wird das Seminar von einer Plagiatausstellung bekannter Luxus- und Industriegüter, die am gleichen Tag eröffnet wird und bis zum 10.01.2013 in der IHK Aachen zu sehen ist. Weiterlesen

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Schweigen auf einen Providerwechsel der DENIC ist keine Zustimmung

a) Die Domainbedingungen der Domain-Registrierungsstelle DENIC eG von 2004 erfordern für einen Providerwechsel einen diesbezüglichen vom Do-maininhaber autorisierten Auftrag. Nach den Erläuterungen der DENIC zum Providerwechsel (Stand: 29. Oktober 2003) kommt dem Schweigen des bis-her die Domain verwaltenden DENIC-Mitglieds auf Anfragen der Beklagten, zu einem Providerwechselauftrag Stellung zu nehmen, nicht der Erklärungs-wert zu, dass das bisher die Domain verwaltende DENIC-Mitglied im Namen des Domaininhabers dem Providerwechsel zustimmt und damit den neuen Provider im Wege der Erteilung einer Außenvollmacht bevollmächtigt.
b) Schließt die Domain-Registrierungsstelle DENIC eG sukzessive mehrere Domainverträge bezüglich derselben Domain ab, so ist die Frage, welchen Vertrag sie erfüllen muss, grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip zu Guns-ten desjenigen zu beantworten, der als erster den Domainvertrag abge-schlossen hat.

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Double-opt-in-Verfahren wettbewerbswidrig – Verbot nach § 7 Abs 2 Nr. 3 UWG (OLG München)

Das OLG München hält das landauf praktizierte Double-opt-in-Verfahren für wettbewerbswidrig, wenn der Verwender nicht nachweisen kann, dass die Mail kein SPAM ist.

Leitsatz (des Gerichts): Auch eine E-Mail, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-opt-in-Verfahren aufgefordert wird, fällt als Werbung unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

OLG München, Urt. v. 27. September 2012, – 29 U 1682/12 – Bestätigungsaufforderung -
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Wortmarkenslogane “Spüren, wie es wirkt” ohne weiteres eintragbar

Datenbestand DB DE
111 Registernummer RN 302012026969
210 Aktenzeichen AKZ 3020120269699
540 Wiedergabe der Marke WM Spüren, wie es wirkt
550 Markenform MF Wortmarke
220 Anmeldetag AT 25.04.2012
151 Tag der Eintragung im Register ET 20.11.2012
730 Inhaber INH Desmoid Pharma Holding Aktiengesellschaft, 20354 Hamburg, DE
750 Zustellanschrift ZAN Desmoid Pharma Holding Aktiengesellschaft, Neuer Wall 80, 20354 Hamburg
Version der Nizza-Klassifikation NCL10
511 Klasse(n) Nizza KL 35
Aktenzustand AST Marke eingetragen, Widerspruchsfrist läuft
180 Schutzendedatum VED 30.04.2022
450 Tag der Veröffentlichung VT 21.12.2012
Beginn Widerspruchsfrist BWT 21.12.2012
Ablauf Widerspruchsfrist EWT 21.03.2013
510 Waren- / Dienstleistungsverzeichnis WDV Klasse(n) Nizza 35:
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten

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Ab 1.1.2013 Gebührenänderung für Internationale Patentanmeldungen, die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden

PCT-Gebühren beim DPMA

Achtung – Gebührenänderung für Internationale Anmeldungen, die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden (Änderung der Internationalen Anmeldegebühr für Anmeldungen ab dem 01.01.2013)

Gebühren für die PCT-Anmeldung beim DPMA eingereicht ab dem 01.01.2013
Antragsform Übermittlungsgebühr Internationale Anmeldegebühr* Recherchengebühr Summe Ermäßigung bei elektronischer Anmeldung
Papier 90,00 Euro 1100,00 Euro 1875,00 Euro 3065,00 Euro
PCT-EASY (wie bisher mit Diskette) 90,00 Euro 1017,00 Euro 1875,00 Euro 2982,00 Euro 83,00 Euro
Elektronisch (Antrag im XML-Format, Beschreibung und Ansprüche als PDF /TIFF) 90,00 Euro 935,00 Euro 1875,00 Euro 2900,00 Euro 165,00 Euro
Elektronisch (Antrag im XML-Format, Beschreibung und Ansprüche als XML) 90,00 Euro 852,00 Euro 1875,00 Euro 2817,00 Euro 248,00 Euro
*Die Internationale Anmeldegebühr erhöht sich ab dem 31. Blatt jeweils um 12,00 Euro pro Zusatzblatt.

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Unveränderte Praxis des DPMA nach der Entscheidung des EuGH vom 19. Juni 2012, C-307/10 – IP Translator

Hinweis auf die unveränderte Praxis des DPMA nach der Entscheidung des EuGH vom 19. Juni 2012, C-307/10 – IP Translator

(12.11.2012)

Mit Urteil vom 19. Juni 2012, C-307/10 – IP Translator – hat sich der EuGH zu den Anforderungen an die Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen und deren Schutzumfang geäußert. In den Antworten 1. und 2. auf die Vorlagefragen bestätigt der EuGH die bisher durch das DPMA zugrundegelegten Prämissen der Klarheit und Eindeutigkeit des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, damit die zuständigen Behörden die beanspruchten Waren/Dienstleistungen klar erkennen können (Rn. 47) und die Wirtschaftsteilnehmer klar und eindeutig in Erfahrung bringen können, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre Wettbewerber veranlasst haben und so einschlägige Informationen über deren Rechte erlangen können (Rn. 48). Ebenfalls entsprechend ständiger Praxis des DPMA sollen diesem Erfordernis der Klarheit und Eindeutigkeit einige Oberbegriffe der Klassenüberschriften genügen, andere hingegen nicht (Rn. 54). Weiter soll es nach der dritten Antwort möglich sein, im Fall der Beanspruchung aller Oberbegriffe einer Klassenüberschrift die Anmeldung mit einer zusätzlichen Erklärung auf alle Waren/Dienstleistungen der alphabetischen Liste dieser Klasse zu beziehen (Rn. 61). Weiterlesen

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Geschichte des Deutschen Patent- und Markenamts im Überblick

Geschichte des DPMA

Geschichte des Deutschen Patent- und Markenamts im Überblick

1877 Gründung des Kaiserlichen Patentamts

Die Einrichtung einer deutschen Patentbehörde wurde im Patentgesetz vom 25. Mai 1877 festgelegt. Diese Behörde nahm als Kaiserliches Patentamt am 1. Juli 1877 seine Tätigkeit in Berlin auf und am 11. Juli 1877 fand die feierliche Eröffnungssitzung im Reichskanzleramt statt. Bereits am 2. Juli 1877 wurde das erste deutsche Patent für ein “Verfahren zur Herstellung einer rothen Ultramarinfarbe” erteilt. Erfinder war Johann Zeltner von der Nürnberger Ultramarin-Fabrik.

 

Bis 1945 in Berlin

historisches Patentamtsgebäude BerlinPostkarte – Gruß aus Berlin Weiterlesen

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Unsachliche Beeinflussung: Zugabe? § 7 Abs. 1 HWG regelt Verbot der Wertreklame (BGH)

a) Bei der Beantwortung der Frage, ob eine aus mehreren Gegenständen hier: Rätselhefte bestehende Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 HWG von geringem Wert ist, ist auf den Gesamtwert aller Gegenstände abzustellen.
b) Das in § 7 Abs. 1 HWG geregelte Verbot der Wertreklame soll der ab-strakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung begegnen, die von ei-ner Werbung mit Geschenken ausgehen kann; diese Gefahr ist im Sinne einer individuellen Beeinflussbarkeit der Zuwendungsempfänger zu be-werten.
c) Auch im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 UWG kommt eine Haftung für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB in Betracht.
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Flugkapitän “erspielt” Preisgelder im Online-Poker im 6-stelligen Bereich: FG Köln geht von steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb aus

Das Finanzgericht Köln hat am 31.10.2012 entschieden, dass die Gewinne eines erfolgreichen Pokerspielers der Einkommensteuer unterliegen.

In dem Verfahren (Az.: 12 K 1136/11) hat ein Flugkapitän geklagt, der seit vielen Jahren an Pokerturnieren teilnimmt und in den letzten Jahren Preisgelder im sechsstelligen Bereich erzielt hat. Diese hat das Finanzamt in dem angefochtenen Steuerbescheid als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert. Es steht auf dem Standpunkt, dass Gewinne aus Pokerspielen nur bei einem Hobbyspieler steuerfrei seien. Betreibe ein Steuerpflichtiger das Pokerspiel dagegen berufsmäßig, so erziele er sowohl mit seinen Spielgewinnen als auch mit seinen Fernseh- und Werbegeldern steuerpflichtige Einkünfte.
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Google löscht angeblich 8 von über 3000 geforderten Treffern über Bettina Wulff

Die Zeit und andere Pressetitel berichten derzeit über den positiven Erfolg von Bettina Wulff gegen Google auf Löschung deren Einträge aus den Datenbanken der Suchmaschine. Dabei gehe es nicht um die Auto-Vervollständigen-Funktion von Google und auch nicht um die gerichtliche Auseinandersetzung.

Rein rechtlich sind für falsche Darstellungen in erster Linie die Verantwortlichen der jeweiligen falschen Information verpflichtet. Ob gleichsam nachhinkend auch Google für konkrete Treffer haftbar gemacht werden kann, ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruches (im Lichte der derzeitigen BGH-Rechtsprechung jedenfalls ab Kenntnis von einer falschen Tatsachenbehauptung) eine Frage der Reichweite der Störerhaftung. Diese müsste an sich – ab der genannten Kenntnis – bejaht werden. Weiterlesen

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Immer wieder neu: Die schlichte Einwilligung des Homepage-Betreibers zugunsten Google durch Dritte?

Es fehlt an sich noch die schlichte Einwilligung des Homepage-Betreibers durch Dritte, wenn der Homepageinhaber selbst nie in die Verwendung – durch was auch immer – einwilligte. Hier erst einmal (nochmal) die schlichte Einwilligung quasi durch den Dritten:

a) Eine (schlichte) Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines urheber-rechtlich geschützten Werkes als Vorschaubild in Ergebnislisten von Bilder-suchmaschinen liegt auch dann vor, wenn ein Dritter die Abbildung mit Zu-stimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat, ohne technische Vorkeh-rungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchma-schinen zu treffen.
b) Eine vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten erklärte Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines Werkes als Vorschaubild erstreckt sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen dieses Werkes, die nicht vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind (Fortführung von

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2012 voraussichtlich steigender Trend bei den Patentanmeldezahlen deutscher Patentanmeldungen

Patentanmeldungen im Aufwind

Pressemitteilung des DPMA vom 30. Oktober 2012

München. Nach vorläufigen Hochrechnungen erwartet das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) für das Jahr 2012 steigende Patentanmeldungen. Demgegenüber rechnet die Behörde bei Gebrauchsmustern und Geschmacksmustern (Designschutz) mit leicht rückläufigen Anmeldezahlen. Der Abschwung bei den Markenanmeldungen wird sich verlangsamen.

“Das Innovationsniveau hierzulande ist weiterhin hoch. Unsere Unternehmen investieren trotz der angespannten Finanzsituation in Europa kontinuierlich in Innovationen”, sagte Cornelia Rudloff-Schäffer, Präsidentin des DPMA, am 30. Oktober 2012 anlässlich der Eröffnung der Erfindermesse iENA in Nürnberg. “Bei den Marken zeigt sich nach wie vor der Trend zum europäischen Markenschutz über das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante”, so Rudloff-Schäffer weiter.

DPMA unterstützt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Einzelerfinder

“Gerade der Mittelstand mit seinem hohen Innovationspotenzial ist ein wichtiger Motor der deutschen Wirtschaft. Im Vergleich zu den Großunternehmen fehlen jedoch oft die Mittel, die eigenen Innovationen zu schützen und damit Wettbewerbsvorteile zu erlangen. Wir möchten daher unsere Informations- und Unterstützungsangebote für KMU und Einzelerfinder weiter optimieren”, sagte Rudloff-Schäffer. Weiterlesen

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