Cyberspace Conference: 16 Mio Internetnutzer 1996 – 2 Mrd heute

Within the space of just over a decade cyberspace has revolutionised how many of us live and work. Access has grown from 16 million internet users in 1995 to nearly 2 billion today, more than half of whom are in developing countries.
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Umfrageergebnisse: Internet Shop Abmahnungen 2011

Nach durchschnittlich 2,1 Abmahnungen pro Shop im Jahr 2007 sank dieser Wert im Jahr 2009 auf 1,6. Nach unserer diesjährigen Umfrage ergab sich ein Schnitt von 1,4 Abmahnungen pro Teilnehmer. Dieser Wert sank somit erneut. Dennoch ist die Gefahr, für Fehler abgemahnt zu werden, gerade online noch immer sehr hoch.

Neue Verbraucherschutzrichtlinie bringt neue Widerrufsbelehrung mit sich

Der Rat der Europäischen Union hat eine neue Verbraucherschutzrichtlinie angenommen. Die Verbraucherrechterichtlinie soll eine Vollharmonisierung der Informationspflichten und des Widerrufsrecht im Fernabsatz bewirken. Der deutsche Gesetzgeber muss diese Richtlinie in deutsches Recht umsetzen. Dies kann wieder einige Jahre dauern.
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KG Berlin: Hotelbewertungsportal unterliegt keiner Prüfpflicht für Hotelbewertungen

Das KG meint im einstweiligen Verfügungsverfahren, dass der Portalbetreiber nicht verpflichtet ist, neu eingehende Hotelbewertungen im Hinblick auf die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Tatsachenbehauptungen inhaltlich zu überprüfen.
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Neue Musterwiderrufsbelehrung

Bundesrat
Drucksache 288/11
BRFuss
27.05.11
R
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 111. Sitzung am 26. Mai 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses – Drucksache 17/5819 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge – Drucksachen 17/5097 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 17.06.11
Erster Durchgang: Drs. 855/10
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
1
. In Artikel 1 Nummer 2 wird in § 312e Absatz 1 Nummer 2 das Wort „entsprechend“ durch
das Wort „nach“ ersetzt. 2. In Artikel 2 Nummer 4 wird die Anlage 1 wie folgt gefasst:
‚Anlage 1 (zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1)
Muster für die Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der Widerruf ist zu richten an: 4
Widerrufsfolgen
5Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. 6 Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. 7 [Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. 8 Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. 9 Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] 10 Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] 2, für uns mit deren Empfang.
Be
sondere Hinweise
11
12
13 (Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 14
Drucksache 288/11 -2-
Gestaltungshinweise: 1 Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 9 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der t hat.
Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 10 EGBGB unterrichteon Sachen bestehen.
2 Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung v3 F
Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist olgendes einzufügen: a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt
worden ist“; b) ernabsata
bei Fzverträgen (§ 312b Absatz 1 Stz 1 BGB) über die aa) Lieferung von Waren: „, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1
Absatz 1 und 2 EGBGB“; bb) Erbringung von Dienstleistungen außer Zahlungsdiensten: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1
Absatz 1 und 2 EGBGB“; cc)
Erbringung von Zahlungsdiensten: aaa) bei Zahlungsdiensterahmenverträgen: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1
EGBGB“; bbb) bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne des § 675i Absatz 1 BGB: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4
und 8 sowie Artikel 248 § 11 Absatz 1 EGBGB“; ccc) bei Einzelzahlungsverträgen: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 13 Absatz 1 E
GBGB“; c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g Absatz 1 Satz 1 BGB): „, jedoch nicht vor
Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“; d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „, jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des
gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“; Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: „, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger [bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung] und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“). Soweit zu Wortlauts nicht erforderlich.
kombinierende Ergänzungen sprachlich identisch sind, sind Wiederholungen des4
Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine
Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internetadresse. 5 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht
werden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft). 6 Bei der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung einer Überziehung im Sinne des § 505 BGB ist hier
Folgendes einzufügen „Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hinaus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung oder Überschreitung (z. B. anwendbarer :
Sollzinssatz, Kosten) informiert haben.“ 7
Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen: „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf
gleichwohl erfüllen müssen.“ 8 Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren ist anstelle des vorhergehenden Satzes folgender Satz einzufügen: „Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, -3- Drucksache 288/11
soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über f fat
die Prüungder Eigenschaten und der Funktionsweise hinusgeh.“ 9 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle der beiden vorhergehenden Sätze einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.
Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren, ist anzufügen: „Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es chäft möglich und
etwa im Ladenges üblich ist.“ 10 Ist entsprechend § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter „zurückzusenden.“
Folgendes einzufügen: „Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder
eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“ 11 Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Absatz 1 BGB, das für einen Fernabsatzvertrag über die Erbringung
einer Dienstleistung gilt, ist hier folgender Hinwei aufzunehmen: „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch s
vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“ 12 ,nn kei verbt vorlie
Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen wenundenes Geschäfgt:„Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von nmente
Finanzistrun (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstandhat. Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und widerrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein
Widerrufsrecht zusteht.“ Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des
vorstehenden Hinweises wie folgt zu ändern: „Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des
Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“ 13 Der nachfolgende Hinweis für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen kann entfallen, wenn kein
hinzugefügter Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung vorliegt: „Bei Widerruf dieses Fernabsatzvertrags über eine Finanzdienstleistung sind Sie auch an einen hinzugefügten Fernabsatzvertrag nicht mehr gebunden, wenn dieser Vertrag eine weitere Dienstleistung von uns oder eines r
Dritten auf der Gundlage einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten zum Gegenstand hat.“ 14 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.‘
Drucksache 288/11 -4-

Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung

Die Patentverordnung und die Gebrauchsmusterverordnung wurden durch die Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung vom 26. Mai 2011 (BGBl. I S. 996; BlPMZ 2011, 206) geändert.
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BGH: Kein Unterlassungsanspruch gegen Inkassoschreiben (DSL)

BGH URTEIL VI ZR 330/09 vom 8. Februar 2011 – Unterlassung von Inkassoschreiben

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landge-richts Koblenz vom 21. Oktober 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, auf Unterlassung der persönlichen Kontaktaufnahme in Anspruch.

Die Parteien schlossen am 12. November 2005 einen Vertrag, in dem sich die Beklagte zur Bereitstellung eines DSL-Anschlusses verpflichtete. Der Kläger bezahlte einen Teil der ihm in Rechnung gestellten Entgelte nicht, weil Verbindungsstörungen vorgelegen hätten. Die Beklagte sandte an den Kläger wegen der behaupteten rückständigen Ansprüche Zahlungsaufforderungen. Mit Schriftsatz vom 15. August 2006 zeigte ein vom Kläger beauftragter Rechtsan-walt unter Vorlage einer anwaltlichen Vollmacht seine Vertretung gegenüber der Beklagten an. Dennoch versandten die Beklagte und ein von ihr beauftragtes Inkassounternehmen jeweils ein Mahnschreiben an den Kläger.
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Rote Briefkästen sind auch neben der “gelben Post” nicht irreführend

BGH I ZR 214/07 vom 12. Mai 2010 – Rote Briefkästen

Fehlvorstellungen, die darauf beruhen, dass der Verkehr noch nicht daran ge-wöhnt ist, dass eine Dienstleistung außer von dem früheren Monopolunterneh-men auch von Wettbewerbern angeboten wird, begründen keine relevante Irre-führung i.S. des § 5 UWG.
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Arbeitsentwurf des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV)

Derzeit besteht die Befürchtung, dass ein neuer JMStV zu einer quasi-Zensur von Internetangeboten bzw. einer allgemeinen Verpflichtung zur Angabe von Altersstufen sowie der Kontrolle von “integrierten Inhalten” führt. Dies wird aus § 5 JMStV-E abgeleitet. Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht von Internetangeboten erscheint praktisch unwahrscheinlich. Vielmehr belegt der Entwurf erneut eindrucksvoll, wie weit sich der Gesetzgeber von der Realität und seinen eigenen Zielen – Jugendmedienschutz – sowohl im derzeit geltenden als auch im entworfenen JMStV entfernt. Jugendmedienschutz ist so nicht realisierbar.

§ 5
Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern
oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie
dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen
sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Altersstufen sind:
1. ab 6 Jahren,
2. ab 12 Jahren,
3. ab 16 Jahren,
4. ab 18 Jahren.
Die Altersstufe „ab 0 Jahre“ kommt für offensichtlich nicht entwicklungsbeeinträchtigende
Angebote in Betracht.
(2) Angebote können entsprechend der Altersstufen gekennzeichnet werden. Die
Kennzeichnung muss die Altersstufe sowie die Stelle, die die Bewertung vorgenommen
hat, eindeutig erkennen lassen. Private Anbieter können ihre Bewertung
einer nach § 19 anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zur
Überprüfung und Bestätigung vorlegen. Durch die KJM bestätigte Altersbewertungen
von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sind von
den obersten Landesjugendbehörden für die Freigabe und Kennzeichnung inhaltsgleicher
oder im Wesentlichen inhaltsgleicher Angebote nach dem Jugendschutzgesetz
zu übernehmen. Die Kennzeichnung von Angeboten, die den Zugang
zu Inhalten vermitteln, die gemäß §§ 7 ff. des Telemediengesetzes nicht
vollständig in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen, insbesondere weil
diese von Nutzern in das Angebot integriert werden oder das Angebot durch
Nutzer verändert wird, setzt voraus, dass der Anbieter nachweist, dass die Einbeziehung
oder der Verbleib von Inhalten im Gesamtangebot verhindert wird, die
geeignet sind, die Entwicklung von jüngeren Personen zu beeinträchtigen. Der
Anbieter hat nachzuweisen, dass er ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen
hat. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn sich der Anbieter dem Verhaltenskodex
einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwirft.
(3) Altersfreigaben nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes sind für die Bewertung
zu übernehmen. Es sind die Kennzeichen der Selbstkontrollen nach
dem Jugendschutzgesetz oder ein dafür von der KJM zur Verfügung gestelltes
Kennzeichen zu verwenden. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit den
bewerteten Angeboten im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(4) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er
1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots
durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht
oder wesentlich erschwert oder
2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so
wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise
die Angebote nicht wahrnehmen.
(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf
Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung
nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder
zugänglich gemacht wird. Wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf
Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, erfüllt der Anbieter
seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und
6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei der Wahl der Sendezeit und
des Sendeumfelds für Angebote der Altersstufe „ab 12 Jahren“ ist dem Wohl jüngerer
Kinder Rechnung zu tragen.
(6) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur
auf Kinder unter 12 Jahren zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien
seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder
bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist.
(7) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen
Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit
ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung
vorliegt.“
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Magazineinführung mit einem Foto Günther Jauchs zulässig

Werbekampagne zur Einführung eines Magazins mit einem Porträtfoto Günther Jauchs zulässig

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute erneut entschieden, dass die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung zulässig sein kann, wenn sie dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über das Aussehen und die Ausrichtung einer neuen Zeitung zu informieren.

Der Kläger ist Günther Jauch. Die Beklagte beabsichtigte, ab September 2006 ein Magazin mit dem Titel “Markt & Leute” als gedruckte Zeitung und online im Internet anzubieten. Sie erstellte eine Nullnummer der Zeitung, die lediglich in der Einführungswerbung für das Magazin verwendet, aber nicht zum Kauf angeboten werden sollte. Auf der Titelseite der Nullnummer vom 6. Juli 2006 befand sich unter dem Überschrift “Berlin/Hochzeit” und dem Titel “Jauchs Hochzeit nicht völlig tabu” ein Bericht darüber, dass das Berliner Kammergericht das vom Kläger erwirkte Verbot, über seine bevorstehende Hochzeit – sie fand am 7. Juli 2006 statt – zu berichten, vorläufig aufgehoben habe. Dieser Bericht ist mit einem Portraitfoto des Klägers bebildert. Die Beklagte warb im Internet und in Zeitungsanzeigen mit Abbildungen dieser Titelseite für das Magazin. Da die Titelseite nur unvollständig abgebildet war, waren zwar der Name und das Portraitfoto des Klägers, aber nur ein Teil des Textes des dazugehörigen Artikels zu erkennen. Die Beklagte stellte ihr Vorhaben, das Magazin auf den Markt zu bringen, bereits vor dem Erscheinen einer Erstausgabe ein.
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