Wortmarke „Pippi Langstrumpf“ für die Dienstleistungen „Beherbergung von Gästen“ schutzfähig

Der Wortmarke „Pippi Langstrumpf“ fehlt für die Dienstleistungen der Klasse 42 „Beherbergung von Gästen“ nicht jegliche Unterscheidungskraft. Etwaige inhalt-liche Zuschreibungen, die der Verkehr von der Romanfigur auf unter ihrem Na-men angebotene Beherbergungsdienstleistungen übertragen mag, begründen allenfalls einen beschreibenden Anklang der angegriffenen Marke, beseitigen jedoch nicht ihre Eignung, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der be-troffenen Dienstleistung zu wirken.

BGH BESCHLUSS I ZB 97/16 vom 5. Oktober 2017 – Pippi-Langstrumpf-Marke

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 50 Abs. 1
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