Wortzeichen “THE KIDS WANT TECHNO” für u.a. “Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen” schutzunfähig, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend
zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden. Wortmarken haben keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen
Verbraucher lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.
Einer fremdsprachigen Wortmarke, wie der vorliegenden, fehlt die Unterscheidungskraft weiterhin, wenn die beteiligten inländischen Verkehrskreise, d. h. der Handel und/oder die Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren, im Stande sind, deren Bedeutung zu erkennen.

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 38/10
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 005 592.0
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. September 2010 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa
und Richterin Werner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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Gr ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
THE KIDS WANT TECHNO
für folgende Waren und Dienstleistungen
„Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten;
Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle
Aktivitäten“
hat die Markenstelle mit Beschluss vom 17. August 2009 und die dagegen eingelegte
Erinnerung mit Beschluss vom 17. Dezember 2009 zurückgewiesen. Dies ist
damit begründet, die aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes bestehende
Wortfolge sei sprachüblich gebildet und grammatikalisch korrekt. Sie werde daher
von den hier angesprochenen allgemeinen inländischen Verkehrskreisen ohne
Weiteres als schlagwortartiger Hinweis im Sinn von „Die Kinder wollen Techno“
verstanden. Dabei neige das Publikum nicht dazu, die Wortfolge in ihre einzelnen
grammatikalischen Bestandteile zu zergliedern. Vielmehr werde es sie unbefangen
in dem Sinn verstehen, dass Kinder und Jugendliche Techno-Musik gerne
hören möchten.
In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen „Ausbildung, Unterhaltung, kulturelle
Aktivitäten“ sehe das Publikum in der angemeldeten Wortfolge damit lediglich
einen themenbezogenen Sachhinweis dahingehend, dass die Dienstleistungen
Techno-Musik für Kinder und Jugendliche zum Gegenstand hätten. So könn-
3 –
ten der Umgang mit Techno-Musik und das Tanzen dazu Ausbildungsgegenstand
sein. Die Dienstleistungen „Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten“ könnten Techno-
Musik für Kinder und Jugendliche beinhalten.
Das Publikum werde daher die angemeldete Wortfolge nicht einem bestimmten
Unternehmen zuordnen, sondern in der Wortfolge lediglich einen sachlichen Hinweis
sehen.
Ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus einem Freihaltebedürfnis nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliege, könne bei dieser Sach- und Rechtslage dahingestellt
bleiben.
Der Erinnerungsbeschluss ist der Anmelderin am 21. Dezember 2009 zugestellt
worden.
Die Anmelderin hat am 14. Januar 2010 Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen,
die angesprochenen Verbraucherkreise seien sehr weit und verstünden
nicht so umfassend Englisch, wie die Markenstelle unterstelle. Das angemeldete
Zeichen könne allenfalls für Musik beschreibend sein, aber nicht für die vorliegend
beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Eine Sachaussage enthalte „The
Kids want Techno“ nicht. Die Verbraucher seien es gewohnt, solche Slogans als
Herkunftshinweise zu sehen. Der vorliegende weise zudem die Besonderheit auf,
dass zu einem vollständigen Satz am Ende „… hören“ fehle.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Eintragung
der angemeldeten Marke zu beschließen.
– 4 –
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Einer Registrierung
der angemeldeten Marke steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche
die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend
zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Wortmarken haben keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen
Verbraucher lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt
zuordnen oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der
deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die, etwa
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien,
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.
Einer fremdsprachigen Wortmarke, wie der vorliegenden, fehlt die Unterscheidungskraft
weiterhin, wenn die beteiligten inländischen Verkehrskreise, d. h. der
Handel und/oder die Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren, im
Stande sind, deren Bedeutung zu erkennen. Die danach erforderlichen Voraussetzungen
für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft liegen nach Auffassung
des Senats bei der angemeldeten Wortmarke vor.
Die Prüfung der Unterscheidungskraft darf sich also nicht auf die Erörterung eines
beschreibenden Gehalts der fraglichen Marke beschränken (vgl. Ströbele, GRUR
2005, 93, 96). Maßgebend ist, ob das Publikum in der angemeldeten Marke einen
Herkunftshinweis erblickt oder nicht.
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Diese Beurteilungsmaßstäbe gelten unterschiedslos für jede Markenform. Es gibt
keine rechtliche Grundlage, an bestimmte Markenformen, hier einen Satz bzw.
Slogan, weniger strengere rechtliche Maßstäbe anzulegen.
Die Markenstelle hat die angemeldete Wortfolge zutreffend als eine Angabe
beurteilt, welche von den maßgeblichen Kreisen im Zusammenhang mit den
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres verstanden
wird. Auf dies kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen
werden. Ergänzend ist zur Argumentation der Anmelderin in der Beschwerdebegründung
anzumerken, dass die in dem angemeldeten Zeichen enthaltenen
Substantive „Kids“ und „Techno“ bereits Eingang in die deutsche Sprache gefunden
haben. Die übrigen Wörter gehören zu den einfachen englischen Grundwörtern.
Wenn die Anmelderin vorträgt, die Verbraucher seien es gewohnt, entsprechende
Slogans als Herkunftshinweis zu nehmen, so verkennt sie, dass dies für
Slogans gilt, die bekannt sind und sich durchgesetzt haben. Daraus lässt sich
nicht ableiten, dass auch ein (noch) unbekannter Slogan als Herkunftshinweis
wirkt. Ein zusätzliches Verb (etwa „hören“) ist für das Verständnis des Slogans
nicht erforderlich. Die Aussage „Jemand will etwas“ ist auch ohne Verb klar und
sogar sprachüblich. Eine Übertragung auf nicht gegenständliche Musik erzeugt
keine Unterscheidungskraft; auch ein Satz, wie „Er will Zuneigung“, ist aussagekräftig.
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Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein
Anlass.