Keine „irreführende Unterlassung“, wenn dem Verbraucher die Informationen über die Testbedingungen vorenthalten werden

1. Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass es keine „irreführende Unterlassung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, wenn dem Verbraucher die Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Etikett über die Energieklasse der Staubsauger nach den Vorgaben in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern angegebenen Energieeinstufung geführt haben, vorenthalten werden.

2. Die Delegierte Verordnung Nr. 665/2013 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen ist dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass an anderer Stelle als auf dem Etikett über die Energieklasse der Staubsauger nach den Vorgaben in Anhang II der Delegierten Verordnung Nr. 665/2013 Etiketten oder Symbole angebracht werden, die auf die Informationen auf dem Energieetikett verweisen, wenn diese Anbringung beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs des fraglichen im Einzelhandel vertriebenen Staubsaugers während seines Gebrauchs führen kann; dies unter Berücksichtigung aller einschlägigen Gesichtspunkte aus Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

25. Juli 2018(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Einzelhandelsverkauf von Staubsaugern – Energieklasse-Etikett – Richtlinie 2010/30/EU – Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 – Staubsauger – Anbringung weiterer Symbole – Unlautere Geschäftspraktiken – Verbraucherschutz – Richtlinie 2005/29/EG – Art. 7 – Fehlende Klarstellung, unter welchen Bedingungen die Energieeffizienz gemessen wird – Irreführende Unterlassung“

In der Rechtssache C‑632/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Voorzitter van de rechtbank van koophandel te Antwerpen (Präsident des Handelsgerichts Antwerpen, Belgien) mit Entscheidung vom 6. Juli 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Dezember 2016, in dem Verfahren

Dyson Ltd,

Dyson BV

gegen

BSH Home Appliances NV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, des Richters C. Vajda, der Richterin K. Jürimäe und des Richters C. Lycourgos (Berichterstatter),

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Dyson BV und der Dyson Ltd, vertreten durch P. Maeyaert und C. Van Wichelen, advocaten,

– der BSH Home Appliances NV, vertreten durch V. Raus und L. Depypere, advocaten,

– der belgischen Regierung, vertreten durch J. Van Holm und P. Cottin als Bevollmächtigte,

– der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und M. Hellmann als Bevollmächtigte,

– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. Di Matteo, avvocato dello Stato,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Cleenewerck de Crayencour, K. Talabér-Ritz und E. Manhaeve als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Februar 2018

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. 2013, L 192, S. 1) sowie von Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22, berichtigt in ABl. 2009, L 253, S. 18).

2 Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Dyson Ltd und der Dyson BV (im Folgenden zusammen: Dyson) einerseits und der BSH Home Appliances NV (im Folgenden: BSH) andererseits über unlautere Geschäftspraktiken, die BSH anzulasten seien, weil sie zum einen Informationen zur Energieleistung der von ihr vertriebenen Staubsauger vorenthalten und zum anderen auf der Verpackung der von ihr vertriebenen Staubsauger weitere Informationen als die auf dem Energieklasse-Etikett der Staubsauger nach den Vorgaben in Anhang II der Delegierten Verordnung Nr. 665/2013 (im Folgenden: Energieetikett) verbindlich vorgeschriebenen hinzugefügt hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2005/29

3 Art. 2 der Richtlinie 2005/29 sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

d) ‚Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern‘ (nachstehend auch ‚Geschäftspraktiken‘ genannt) jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt;

…“

4 Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie bestimmt:

„Kollidieren die Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der [Union], die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, so gehen die Letzteren vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend.“

5 Art. 7 („Irreführende Unterlassungen“) der Richtlinie lautet:

„(1) Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte.

(2) Als irreführende Unterlassung gilt es auch, wenn ein Gewerbetreibender wesentliche Informationen gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung der darin beschriebenen Einzelheiten verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn er den kommerziellen Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und dies jeweils einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

(3) Werden durch das für die Geschäftspraxis verwendete Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen auferlegt, so werden diese Beschränkungen und alle Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, bei der Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten wurden, berücksichtigt.

(4) Im Falle der Aufforderung zum Kauf gelten folgende Informationen als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

a) die wesentlichen Merkmale des Produkts in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang;

b) Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname und gegebenenfalls Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, für den er handelt;

c) der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können;

d) die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie das Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, falls sie von den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt abweichen;

e) für Produkte und Rechtsgeschäfte, die ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht beinhalten, das Bestehen eines solchen Rechts.

(5) Die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II verwiesen wird, gelten als wesentlich.“

Richtlinie 2010/30/EU

6 Die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. 2010, L 153, S. 1) wurde durch die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. 2017, L 198, S. 1) aufgehoben. Zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens war die Richtlinie 2010/30 noch gültig.

7 Die Erwägungsgründe 5 und 8 der Richtlinie 2010/30 lauteten:

„(5) Eine genaue, sachdienliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten sollte die Wahl der Endverbraucher auf Produkte lenken, die bei ihrem Gebrauch am wenigsten Energie oder andere wichtige Ressourcen verbrauchen oder indirekt zu einem geringeren Verbrauch führen, und wird die Hersteller somit zu Maßnahmen veranlassen, die den Verbrauch von Energie und anderen wichtigen Ressourcen der von ihnen hergestellten Produkte verringern. Diese Unterrichtung sollte mittelbar auch die effiziente Nutzung dieser Produkte fördern, um zur Erreichung des EU-Ziels einer Steigerung der Energieeffizienz um 20 % beizutragen. Fehlt eine derartige Unterrichtung, werden die Marktmechanismen allein nicht in der Lage sein, zur rationellen Nutzung der Energie und anderer wichtiger Ressourcen bei diesen Produkten beizutragen.

(8) Informationen sind für das Funktionieren der Marktmechanismen von besonderer Bedeutung, weshalb es erforderlich ist, ein einheitliches Etikett für sämtliche Produkte eines Typs einzuführen, den potenziellen Käufern ferner zusätzliche genormte Informationen über den Energieverbrauch und den Verbrauch sonstiger wichtiger Ressourcen durch diese Produkte zur Verfügung zu stellen und Maßnahmen dafür zu treffen, dass den potenziellen Endverbrauchern, die das Produkt – und somit das Etikett – nicht in Augenschein nehmen können, diese Informationen ebenfalls zur Kenntnis gelangen. Damit dies effizient und erfolgreich geschieht, sollte das Etikett für Endverbraucher leicht erkennbar, einfach und prägnant sein. Für diesen Zweck sollte die bisherige Gestaltung des Etiketts beibehalten werden und als Rahmen für die an die Endverbraucher gerichteten Informationen über die Energieeffizienz des Produkts dienen. Der Energieverbrauch sowie die anderen Angaben über die Produkte sind gemäß harmonisierten Normen und Verfahren zu messen.“

8 Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmte:

„Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher – insbesondere mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen – über den Energieverbrauch und gegebenenfalls den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs sowie zusätzlichen Angaben über energieverbrauchsrelevante Produkte, damit die Endverbraucher effizientere Produkte wählen können.“

9 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie sah vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

b) hinsichtlich der dieser Richtlinie unterliegenden Produkte untersagt wird, dass Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen verwendet werden, die den in dieser Richtlinie sowie in den einschlägigen delegierten Rechtsakten enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen, wenn diese beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs führen können;

…“

10 In Art. 4 der Richtlinie hieß es:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a) Angaben über den Verbrauch an elektrischer Energie und anderen Energieträgern sowie gegebenenfalls von anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs und die zusätzlichen Angaben den Endverbrauchern gemäß den delegierten Rechtsakten nach dieser Richtlinie auf einem Datenblatt und einem Etikett zur Kenntnis gebracht werden hinsichtlich der Produkte, die den Endverbrauchern unmittelbar oder mittelbar mit Mitteln des Fernverkaufs, einschließlich des Internets, zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder für den Endverbraucher ausgestellt werden;

…“

11 Art. 5 der Richtlinie bestimmte:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass…

a) Lieferanten, die die unter einen delegierten Rechtsakt fallenden Produkte vertreiben oder in Betrieb nehmen, Etiketten und Datenblätter gemäß der vorliegenden Richtlinie und dem delegierten Rechtsakt mitliefern;

…“

12 In Art. 10 der Richtlinie war vorgesehen:

„(1) Die Kommission legt Einzelheiten in Bezug auf das Etikett und das Datenblatt in delegierten Rechtsakten gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 bezüglich jedes Produkttyps gemäß diesem Artikel fest.

Bestimmungen in delegierten Rechtsakten bezüglich Angaben auf dem Etikett und im Datenblatt über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs haben es dem Endverbraucher zu ermöglichen, Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen, und haben den Marktaufsichtsbehörden die Prüfung zu ermöglichen, ob Produkte den Angaben entsprechen.

(4) In den delegierten Rechtsakten ist insbesondere Folgendes festzulegen:

d) Form und Inhalt des in Artikel 4 genannten Etiketts, das für die verschiedenen Produktgruppen möglichst einheitlich gestaltet und unter allen Umständen deutlich sichtbar und gut lesbar sein soll. Das Format des Etiketts enthält als grundlegende Angabe die Klassifizierung (Buchstaben A bis G); die Abstufung der Klassen entspricht den signifikanten Energie- und Kosteneinsparungen aus Sicht des Endverbrauchers.

g) der spezifische Inhalt von Etiketten für die Werbung, gegebenenfalls einschließlich der Energieklasse und anderer einschlägiger Leistungsniveaus des betreffenden Produkts in lesbarer und sichtbarer Form;

…“

Delegierte Verordnung Nr. 665/2013

13 Der fünfte Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung Nr. 665/2013 lautet:

„In dieser Verordnung sollten eine einheitliche Gestaltung und ein einheitlicher Inhalt des Etiketts für Staubsauger festgelegt werden.“

14 Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„In dieser Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung von netzbetriebenen Staubsaugern einschließlich Hybridstaubsaugern und an die Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen für diese Geräte festgelegt.“

15 Art. 3 Abs. 1 der Verordnung sieht vor:

„Die Lieferanten müssen sicherstellen, dass ab dem 1. September 2014

(a) jeder Staubsauger mit einem gedruckten Etikett geliefert wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang II entsprechen;

…“

16 Art. 4 der Verordnung bestimmt:

„Die Händler müssen sicherstellen, dass ab dem 1. September 2014

(a) jedes in einer Verkaufsstelle ausgestellte Modell mit einem von den Lieferanten gemäß Artikel 3 bereitgestellten Etikett versehen ist, das an der Außenseite des Geräts angebracht oder daran befestigt wird, so dass es deutlich sichtbar ist;

…“

17 Nach Anhang I der Delegierten Verordnung Nr. 665/2013 wird die Energieeffizienzklasse eines Staubsaugers anhand seines jährlichen Energieverbrauchs ermittelt, seine Reinigungsklasse anhand seiner Staubaufnahme und seine Staubemissionsklasse anhand seiner Staubemission.

18 Anhang II dieser Verordnung legt die Gestaltung des Energieetiketts für Staubsauger fest und listet die Informationen auf, die auf diesem wiederzugeben sind, u. a. die Energieeffizienzklasse des betreffenden Staubsaugermodells, seine Teppichreinigungsklasse und seine Staubemissionsklasse. Er stellt klar, dass die Gestaltung des Etiketts den Nrn. 3.1, 3.2 oder 3.2 dieses Anhangs entsprechen muss, je nachdem, ob es sich um einen Universalstaubsauger, einen Hartbodenstaubsauger oder einen Teppichstaubsauger handelt, und dass, abweichend hiervon, wenn für ein bestimmtes Modell das durch die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das [Umweltzeichen der Europäischen Union] (ABl. 2010, L 27, S. 1) eingeführte Umweltzeichen (im Folgenden: Umweltzeichen der Union) vergeben wurde, dieses Zeichen hinzugefügt werden kann.

Belgisches Recht

19 Gemäß Art. VI.99 Abs. 1 des Wetboek van economisch recht (Wirtschaftsgesetzbuch) (Belgisch Staatsblad vom 29. März 2013, S. 19975) in der durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 geänderten Fassung (Belgisch Staatsblad vom 30. Dezember 2013, S. 103506), der der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 in innerstaatliches Recht dient, gilt eine Geschäftspraktik als irreführende Unterlassung, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller ihrer Merkmale und Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der Durchschnittsverbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

20 Sowohl Dyson als auch BSH vertreiben Staubsauger, die nach der Delegierten Verordnung Nr. 665/2013 beim Verkauf mit einem Energieetikett zu versehen sind. Dieses Etikett spiegelt die Ergebnisse von Tests wider, die mit einem leeren Behältnis ausgeführt wurden. Dyson wirft BSH u. a. vor, den Verbraucher in die Irre geführt und sich unlauterer Geschäftspraktiken schuldig gemacht zu haben. Vor diesem Hintergrund erhob Dyson eine Klage vor dem vorlegenden Gericht, dem Voorzitter van de rechtbank van koophandel te Antwerpen (Präsident des Handelsgerichts Antwerpen, Belgien).

21 Das vorlegende Gericht weist als Erstes den Vorwurf von Dyson zurück, BSH habe sich einer unlauteren Geschäftspraktik bedient, indem sie auf den Energieetiketten der von ihr vertriebenen Staubsauger die Energieklasse A vermerkt habe. Die mit einem leeren Behältnis durchgeführten Tests führten nämlich sehr wohl zu einer solchen Einstufung, und dieser Test sei der einzige, der eine Bewertung des jährlichen Energieverbrauchs der Staubsauger ermögliche.

22 Als Zweites pflichtet das vorlegende Gericht jedoch Dyson bei, die mit einem leeren Behältnis durchgeführten Tests entsprächen nicht dem normalen Gebrauch eines Staubsaugers und ermöglichten keinen Vergleich der Geräte, wenn diese nach unterschiedlichen Grundsätzen arbeiteten, nämlich einerseits Staubsauger wie die von BSH vertriebenen, die über einen Staubbeutel verfügten, dessen Poren sich umso mehr schlössen, je länger er gebraucht werde, so dass der Motor eine höhere Leistung entwickeln müsse, und andererseits Staubsauger der Marke Dyson, die nicht mit einem solchen Beutel ausgestattet seien und deren Gebrauch die Leistung, die der Motor entwickeln müsse, nicht beeinflusse. Es stelle sich daher die Frage, ob BSH den Verbraucher dadurch, dass sie die angewandte Testmethode nicht näher angegeben habe, in die Irre geführt habe.

23 Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass BSH lediglich der Delegierten Verordnung Nr. 665/2013 Rechnung trage. Diese Verordnung regele das Erscheinungsbild des Energieetiketts und die Angaben, die es enthalten müsse, sehr genau in der Weise, dass BSH bei der Bestimmung, welche Informationen sie den Verbrauchern bereitstelle, den Beschränkungen dieses Kommunikationsmediums unterworfen sei. Angesichts von Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2005/29 sei zu prüfen, ob BSH über einen gewissen Spielraum hinsichtlich der Informationen verfüge, deren Angabe auf den von ihr vermarkteten Geräten sie in Bezug auf deren Energieverbrauch beschließe.

24 Das vorlegende Gericht stellt zudem fest, dass BSH auf ihren Staubsaugern dem durch die Delegierte Verordnung Nr. 665/2013 vorgeschriebenen Energieetikett weitere Symbole hinzufüge, u. a. ein grünes Etikett mit der Angabe „Energy A“, aus dem sich ergebe, dass der Staubsauger in Sachen Energieeffizienz insgesamt Klasse A erreicht habe, ein orangefarbenes Etikett mit der Angabe „AAA Best rated: A in all classes“, aus dem sich ergebe, dass der Staubsauger in Bezug auf die Säuberungsleistung – sowohl auf Teppichen als auch auf harten Böden – für Energieeffizienz und für Staubemission Klasse A erreicht habe, sowie ein schwarzes Etikett mit der Abbildung eines Teppichs und der Angabe „class A Performance“, aus dem sich ergebe, dass der Staubsauger in Bezug auf die Staubaufnahme auf Teppichen Klasse A erreicht habe.

25 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass BSH damit Informationen bereitstelle, die durch das Energieetikett schon vollständig übermittelt würden, und hegt Zweifel, ob die Delegierte Verordnung Nr. 665/2013 eine solche Praktik zulasse.

26 Unter diesen Umständen hat der Voorzitter van de rechtbank van koophandel te Antwerpen (Präsident des Handelsgerichts Antwerpen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Kann die genaue Befolgung der Delegierten Verordnung Nr. 665/2013 (ohne Ergänzung des in deren Anhang II festgelegten Energieetiketts um Informationen über die Testbedingungen, die zur Einstufung in eine Energieeffizienzklasse nach Anhang I dieser Verordnung geführt haben) als irreführende Unterlassung im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2005/29 betrachtet werden?

2. Steht die Delegierte Verordnung Nr. 665/2013 der Ergänzung des Energieetiketts um andere, dieselben Informationen mitteilende Symbole entgegen?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

27 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass es eine „irreführende Unterlassung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, wenn dem Verbraucher Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Energieetikett angegebenen Energieeinstufung geführt haben, vorenthalten werden.

28 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2005/29 einheitliche Regeln zu unlauteren Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern aufstellen soll, um zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen (Urteil vom 26. Oktober 2016, Canal Digital Danmark, C‑611/14, EU:C:2016:800, Rn. 25).

29 Auf dem Energieetikett nur die von der Delegierten Verordnung Nr. 665/2013 geforderten Informationen anzugeben, ohne klarzustellen, unter welchen Bedingungen die Energieeffizienz des Staubsaugers gemessen wurde, stellt in diesem Rahmen eine „Geschäftspraktik“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 dar.

30 Der Begriff „Geschäftspraktiken“ wird nämlich mit einer besonders weiten Formulierung definiert, da diese Praktiken zum einen gewerblicher Natur sein, d. h. von Gewerbetreibenden ausgeübt werden müssen, und zum anderen unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung ihrer Produkte an Verbraucher zusammenhängen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, RLvS, C‑391/12, EU:C:2013:669, Rn. 37).

31 Die Übermittlung von Informationen zur Energieeffizienz eines im Einzelhandel zum Verkauf angebotenen Erzeugnisses oder die Vorenthaltung solcher Informationen stellt aber, wenn sie von einem Gewerbetreibenden ausgeht, eine Geschäftspraktik in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkauf dieses Erzeugnisses an Verbraucher dar. Insoweit ist, wie der Generalanwalt in Nr. 77 seiner Schlussanträge festgestellt hat, unerheblich, ob die fraglichen Informationen den Interessen des Gewerbetreibenden zuwiderlaufen oder für den Gewerbetreibenden gemäß den Vorschriften der Delegierten Verordnung Nr. 665/2013 eine Verpflichtung zu diesen Informationen bestand.

32 Was als Erstes das Fehlen von Informationen über die Testbedingungen auf dem Energieetikett anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 vorsieht, dass bei einer Kollision der Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen unionsrechtlichen Vorschriften, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, die Letzteren vorgehen und für diese besonderen Aspekte maßgebend sind.

33 Im vorliegenden Fall stellen die Richtlinie 2010/30 und die Delegierte Verordnung Nr. 665/2013 unionsrechtliche Vorschriften dar, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 regeln. Auch wenn sich insbesondere aus dem fünften und dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/30 ergibt, dass ihr vorrangiges Ziel der Umweltschutz ist, weist nämlich das Ziel einer genauen, sachdienlichen und vergleichbaren Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten mittels eines einheitlichen Energieetiketts, das von einem Gewerbetreibenden auf dem zum Verkauf im Einzelhandel angebotenen Produkt anzubringen ist, Merkmale des Verbraucherschutzes auf.

34 Kollidieren Art. 7 der Richtlinie 2005/29 einerseits und die Vorschriften der Richtlinie 2010/30 sowie der Delegierten Verordnung Nr. 665/2013 andererseits, sind daher gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 letztere Vorschriften anzuwenden.

35 Insoweit ist festzustellen, dass die Richtlinie 2010/30 und die Delegierte Verordnung Nr. 665/2013 dahin auszulegen sind, dass auf dem Energieetikett keine Informationen zu den Bedingungen, unter denen die Energieeffizienz der Staubsauger gemessen wurde, hinzugefügt werden dürfen.

36 Im achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/30 wird nämlich klargestellt, dass es erforderlich ist, ein einheitliches Etikett für sämtliche Produkte eines Typs einzuführen. Dieses Ziel der Vereinheitlichung wird durch Art. 1 Abs. 1, Art. 4 und Art. 10 Abs. 4 Buchst. d und g dieser Richtlinie umgesetzt, nach denen diese einen Rahmen für die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher über den Energieverbrauch insbesondere mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen schafft und den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, die Information über den Verbrauch an elektrischer Energie während des Gebrauchs des Gerätes mittels eines Etiketts zu gewährleisten, dessen spezifische Form und spezifischer Inhalt in einem delegierten Rechtsakt festzulegen sind, nämlich, soweit Staubsauger betroffen sind, in der Delegierten Verordnung Nr. 665/2013.

37 Wie sich aus dem achten Erwägungsgrund und Art. 10 der Richtlinie 2010/30 ergibt, sollen die Einheitlichkeit der Form und der Angaben auf dem Energieetikett ebenso wie sein einfacher und prägnanter Charakter dem Endverbraucher eine bessere Lesbarkeit und eine bessere Vergleichbarkeit der darin enthaltenen Informationen ermöglichen.

38 Darüber hinaus ergibt sich aus dem fünften Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung Nr. 665/2013, dass in dieser eine einheitliche Gestaltung und ein einheitlicher Inhalt des Etiketts für Staubsauger festgelegt werden sollte.

39 Gestaltung und Inhalt des Etiketts werden in Anhang II dieser Verordnung genau festgelegt. Zudem sieht dieser Anhang vor, dass, abweichend von der dort genau festgelegten Gestaltung des Energieetiketts, nur das Umweltzeichen der Union auf diesem Etikett hinzugefügt werden kann, wenn das betreffende Staubsaugermodell dieses Zeichen erhalten hat.

40 Folglich steht die Delegierte Verordnung Nr. 665/2013 in Verbindung mit der Richtlinie 2010/30 der Hinzufügung anderer Angaben als gegebenenfalls dem Umweltzeichen der Union auf dem Energieetikett entgegen.

41 Aus diesem Verbot ergibt sich, dass gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 deren Art. 7 auf das Fehlen von Informationen auf dem Energieetikett, die die Testbedingungen für die Energieeffizienz der Staubsauger betreffen, keine Anwendung findet.

42 Was als Zweites das Fehlen von Informationen über die Testbedingungen an anderer Stelle als auf dem Energieetikett anbelangt, ist festzustellen, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 eine Geschäftspraktik als irreführend gilt, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. Zudem ergibt sich aus Abs. 5 dieses Artikels, dass die im Unionsrecht vorgesehenen Informationen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing als wesentlich gelten.

43 Im vorliegenden Fall können die Bedingungen, unter denen die Energieeffizienz des betroffenen Staubsaubermodells gemessen wurde, nicht als eine für den Durchschnittsverbraucher wesentliche Information angesehen werden.

44 Die Richtlinie 2010/30 schrieb nämlich zur Unterrichtung der Endverbraucher über den Energieverbrauch bestimmter Produkte während ihres Gebrauchs die Verwendung eines einheitlichen Energieetiketts vor, und die Delegierte Verordnung Nr. 665/2013 stellte eine abschließende Liste der Informationen hinsichtlich des Energieverbrauchs der Staubsauger während ihres Gebrauchs auf, die dem Durchschnittsverbraucher mittels dieses Energieetiketts zur Kenntnis gebracht werden müssen, verlangte aber nicht, dass darin die Bedingungen genannt werden, unter denen die Energieeffizienz der Staubsauger gemessen wurde. Daher ist davon auszugehen, dass sich aus der Richtlinie 2010/30 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung Nr. 665/2013 ergibt, dass eine solche Information für den Durchschnittsverbraucher nicht als wesentlich angesehen werden kann.

45 Folglich kann das Fehlen der Angabe der Testbedingungen für die Energieeffizienz eines Staubsaugers keine irreführende Unterlassung im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2005/29 darstellen.

46 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 7 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass es keine „irreführende Unterlassung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, wenn dem Verbraucher die Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Energieetikett angegebenen Energieeinstufung geführt haben, vorenthalten werden.

Zur zweiten Frage

47 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs diesem obliegt, im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2016, Ucar und Kilic, C‑508/15 und C‑509/15, EU:C:2016:986, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Delegierte Verordnung Nr. 665/2013, die die Anbringung eines Energieetiketts auf jedem im Einzelhandel vertriebenen Staubsauger vorschreibt, im Licht der Vorschriften der Richtlinie 2010/30 auszulegen ist, auf die sie gestützt ist. Daher ist die zweite Frage, die die Delegierte Verordnung Nr. 665/2013 betrifft, so umzuformulieren, dass sie sich auch auf die Richtlinie 2010/30 bezieht.

49 Im Übrigen geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass im vorliegenden Fall BSH auf der Verpackung der von ihr vertriebenen Staubsauger neben dem Energieetikett mehrere Etiketten oder Symbole angebracht hat, die nicht in der Delegierten Verordnung Nr. 665/2013 vorgesehen sind, nämlich insbesondere ein grünes Etikett mit der Angabe „Energy A“, ein orangefarbenes Etikett mit der Angabe „AAAA Best rated: A in all classes“ und ein schwarzes Etikett mit der Abbildung eines Teppichs und der Angabe „Class A Performance“.

50 Es ist daher anzunehmen, dass das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage wissen möchte, ob die Delegierte Verordnung Nr. 665/2013 in Verbindung mit der Richtlinie 2010/30 dahin auszulegen ist, dass sie dem entgegensteht, dass an anderer Stelle als auf dem Energieetikett weitere Etiketten oder Symbole angebracht werden, die auf die Informationen auf dem Energieetikett verweisen.

51 Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/30 sieht vor, dass die Anbringung u. a. von Etiketten oder Symbolen an anderer Stelle als auf dem Energieetikett untersagt ist, wenn erstens diese Etiketten oder Symbole den Anforderungen dieser Richtlinie oder ihrer delegierten Rechtsakte, d. h. im vorliegenden Fall der Delegierten Verordnung Nr. 665/2013, nicht entsprechen, und wenn zweitens diese Anbringung beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs des Elektrogeräts führen kann. Gemäß diesem Artikel ist daher ein solches Verbot von der Prüfung dieser beiden Voraussetzungen abhängig.

52 Da aber im vorliegenden Fall die von BSH auf der Verpackung der von ihr vertriebenen Staubsauger angebrachten Etiketten oder Symbole nicht in der Delegierten Verordnung Nr. 665/2013 vorgesehen sind, ist davon auszugehen, dass sie nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Ihre Anbringung ist daher untersagt, wenn sie beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs des Staubsaugers während seines Gebrauchs führen kann.

53 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller einschlägigen Gesichtspunkte festzustellen, ob die Anbringung der von BSH verwendeten Etiketten oder Symbole eine solche Gefahr birgt.

54 Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich allerdings, dass, auch wenn in einem Vorabentscheidungsverfahren die Sachverhaltswürdigung letztlich Aufgabe des nationalen Gerichts ist, der Gerichtshof, der dem vorlegenden Gericht in sachdienlicher Weise zu antworten hat, gleichwohl dafür zuständig ist, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die ihm die Entscheidung ermöglichen (Urteil vom 5. Juni 2014, I, C‑255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55 Insoweit ist klarzustellen, dass sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/30 ergibt, dass das vorlegende Gericht die oben in Rn. 52 genannten Vorgaben, die den Endverbraucher vor jeder Gefahr einer Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs beim Gebrauch des fraglichen Elektrogeräts schützen sollen, strikt anzuwenden hat. Die strikte Anwendung dieser Vorgaben wird durch das Ziel des Umweltschutzes bestätigt, das, wie oben in Rn. 33 festgestellt, mit dieser Richtlinie verfolgt wird.

56 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Richtlinie 2005/29 der anzuwendende Maßstab für eine irreführende Geschäftspraktik der des normal informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren ist (Urteile vom 12. Mai 2011, Ving Sverige, C‑122/10, EU:C:2011:299, Rn. 22, und vom 26. Oktober 2016, Canal Digital Danmark, C‑611/14, EU:C:2016:800, Rn. 39). Der Zusammenhang der Fragen rechtfertigt es, dass dieser Maßstab auch im Rahmen der Bewertung der Gefahr der Irreführung oder der Unklarheit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/30 verwendet wird.

57 Insoweit kann der bloße Umstand, dass die von BSH angebrachten Etiketten oder Symbole Informationen wiedergeben, die bereits auf dem Energieetikett vorhanden sind, nicht ausreichen, um das Bestehen einer solchen Gefahr auszuschließen. Denn zum einen sind die von BSH verwendeten Symbole grafisch nicht mit den auf dem Energieetikett verwendeten Symbolen identisch und zum anderen wiederholen einige von BSH verwendete Etiketten oder Symbole dieselbe Information, verwenden dabei aber für jedes Etikett eine andere Grafik, was zu dem Eindruck führen könnte, dass es sich in beiden Fällen um unterschiedliche Informationen handelt.

58 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Delegierte Verordnung Nr. 665/2013 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/30 dahin auszulegen ist, dass sie dem entgegensteht, dass an anderer Stelle als auf dem Energieetikett Etiketten oder Symbole angebracht werden, die auf die Informationen auf dem Energieetikett verweisen, wenn diese Anbringung beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs des fraglichen im Einzelhandel vertriebenen Staubsaugers während seines Gebrauchs führen kann; dies unter Berücksichtigung aller einschlägigen Gesichtspunkte aus Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Kosten

59 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass es keine „irreführende Unterlassung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, wenn dem Verbraucher die Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Etikett über die Energieklasse der Staubsauger nach den Vorgaben in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern angegebenen Energieeinstufung geführt haben, vorenthalten werden.

2. Die Delegierte Verordnung Nr. 665/2013 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen ist dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass an anderer Stelle als auf dem Etikett über die Energieklasse der Staubsauger nach den Vorgaben in Anhang II der Delegierten Verordnung Nr. 665/2013 Etiketten oder Symbole angebracht werden, die auf die Informationen auf dem Energieetikett verweisen, wenn diese Anbringung beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs des fraglichen im Einzelhandel vertriebenen Staubsaugers während seines Gebrauchs führen kann; dies unter Berücksichtigung aller einschlägigen Gesichtspunkte aus Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Unterschriften