Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts kann die Verhängung eines Ordnungsmittels für kerngleiche Verletzungen anderer Schutzrechte rechtfetigen, wenn die kerngleichen Verletzungshandlungen in das Erkenntnisve fahren und die Verurteilung einbezogen sind

BGH BESCHLUSS I ZB 42/11 vom 3.April 2014

Reichweite des Unterlassungsgebots
ZPO § 890 Abs. 1
a)
Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts kann die Verhängung eines Ordnungsmittels für kerngleiche Verletzungen anderer Schutzrechte rechtfetigen, wenn die kerngleichen Verletzungshandlungen in das Erkenntnisve
fahren und die Verurteilung einbezogen sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 20.Juni 2013 – I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn.18 =WRP 2014, 75 Restwertbörse II).
b)
Das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die
Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung und die Reichweite des
Vollstreckungstitels maßgeblich ist, ist auf die Schutzrechte beschränkt, die
Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen sind.
BGH, Beschluss vom 3. April 2014

I ZB 42/11

OLG Hamburg
LG Hamburg

2

Der I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
3. April 2014
durch d
i
e
Richter Prof. Dr.
Büs
cher, Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin
Dr.
Schwonke
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde
gegen den
Beschluss des Hanseatischen
Oberlandesgerichts
Hamburg
, 5.
Zivilsenat, vom 1.
Juni 2011
wird
auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
750
€ festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Gläubiger erstellt Fotografien von Speisen, die zusammen mit den
entsprechenden Rezepten unter der von ihm und seiner Ehefrau betriebenen
Internetadresse

w
ww.m
.de

kostenlos abgerufen werden kön

nen.
Die Schuldnerin bietet un
ter
der Internetadresse

www.c
.de

ebenfalls eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an.
Diese Rezepte sta
m-
men zu einem erheblichen Teil von Privatpersonen, d
ie nach Eingabe von N
a-
men, Anschrift und E

Mail

Adresse selbständig Rezepttexte und Bilder auf die
Internetseite

www.c
.de

hochladen können.
1
2

3

In der Vergangenheit stellten Dritte vom Gläubiger angefertigte Fotogr
a-
fien ohne dessen Wissen und Zusti
mmung auf der
Internetseite der Schuldnerin
ein. Auf die daraufhin vom Gläubiger wegen Verletzung seines Rechts an Fot
o-
grafien erhobene Klage hat das Landgericht die Schuldnerin
unter Androhung
von Ordnungsmitteln verurteilt,
es zu unterlassen, die vom Gl
äubiger erstellten und unter

www.marions

kochbuch.de

abrufbaren Fotografien und/oder Teile davon ohne Erlaubnis ö
f-
fentlich zugänglich zu machen, insbesondere auf der unter

www.c
.de

abrufbaren Seite zur Schau zu stellen und/oder durch das Aufspi
elen oder Au
f-
spielenlassen der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter zu
vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen.
Dieses Urteil ist nach erfolgloser Berufung der Schuldnerin und Zurüc
k-
weisung ihrer Revision (BGH, Urteil vom 12.
November 2009 –
I
ZR
166/07,
GRUR 2010, 616 = WRP 2010, 922 –
marions

kochbuch.de) rechtskräftig g
e-
worden.
Der Gläubiger hat die
Festsetzung
eines Ordnungsgelds mit der Begrü
n-
dung beantragt, die Schuldnerin habe dem Unterlassungsgebot zuwidergeha
n-
delt
, weil auf ihrer Internetseite die Fotos

Malaga

Eis

und

Körner

Buttermilch

Brot

eingestellt
worden
s
eien
, die vom Gläubiger stammten und unter der von
ihm und seiner Ehefrau betriebenen Internetadresse

www.m
.de

abrufbar s
eien
.
Das
Landgericht hat den Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen, weil der
Bundesgerichtshof den Unterlassungsantrag des Gläubigers in der Revision
s-
entscheidung dahin ausgelegt habe, dass er sich allein auf die
drei Lichtbilder

Schinkenkrustenbraten

,

Amerikaner

und

Sigara Börek mit Hack

gemäß der
dort vorgelegten Anlage K
13 beziehe. Die dagegen vom Gläubiger eingelegte
Beschwerde
ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der vom Beschwerdegericht zug
e-
lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein
en
Ordnungsmittel
a
n-
trag
weiter
.
3
4
5
6

4

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3
Satz
2 ZPO) und auch sonst zulässig (§
575 ZPO).
I
n der Sache
hat sie
keinen
Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
ausgeführt
,
es
sei an das Verständnis des Revisionsgerichts
gebunden
, w
o-
nach die Reichweite des Unterlassungsgebots eindeutig und zweifelsfrei auf die
seinerzeit konkret
beanstandeten
d
rei Abbildungen beschränkt sei.
Zudem
ha
n-
dele es sich bei den Lichtbildern

Malaga

Eis

und

Körner

Buttermilch

Brot

,
die Gegenstand des Ordnungsmittelantrags seien, um vollständig andere Mot
i-
ve, die selbst dann keine kerngleichen Verletzungshandlungen darstellten,
wenn sie von demselben Urheber (dem Gläubiger) herrührten
und
de
r
selbe
V
e
r
letzer (d
i
e Schuldnerin)
sie
in derselben
oder
einer entsprechenden Art und
Weise rechtsverletzend nutz
e
.
U
nterschiedliche Lichtbilder
charakterisierten
selbst bei gleichartiger rechtsverletzender Verwendung die jeweilige Verle
t-
zungshandlung, weil sie
ab
weichende Schutzgegenstände darstellten.
2.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das
titulierte
Unterlassungsgebot ist auf die drei Lichtbilder

Schinke
n-
krustenbraten

,

Amerikaner

und

Sigara Börek mit Hack

beschränkt. Der
S
e-
nat hat im Zusammenhang mit der Frage der Bestimmtheit des Unterlassung
s-
antrags ausgeführt,
dass sich das Unterlassungsbegehren auf die drei genan
n-
ten Licht
bild
er als konkrete Verletzungsform bezieht (BGH, GRUR 2010, 616
Rn.
16 –
marions

kochbuch.de). Da
raus folgt eine entsprechende Beschränkung
des
a
ntragsgemäß ausgesprochenen Unterlassungsgebots.
a)
Zwar
umfasst das
in einem Unterlassungstitel ausgesprochene
Verbot
über die
mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern
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