Die Bezeichnung „Combiotik®“ zusammen mit den Bezeichnungen „Praebiotik®“ und „Probiotik®“ für Babynahrung ist nach LMIV unzulässig

a) Wird die Bezeichnung „Combiotik®“ zusammen mit den Bezeichnungen „Praebiotik®“ und „Probiotik®“ für Babynahrung verwendet und versteht der Verkehr dies dahin, dass in dem so bezeichneten Produkt präbiotische und probiotische Inhaltsstoffe kombiniert verwendet werden, handelt es sich bei „Combiotik®“ in dieser konkreten Verwendungsform um eine gesundheitsbe-zogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 – Praebiotik).
b) Die Annahme einer üblichen Bezeichnung einer Zutat im Sinne von § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV setzt voraus, dass die Zutat nach allgemeiner Verkehrsauffassung mit dieser Bezeichnung eindeutig und unmissverständlich identifiziert werden kann. Die allgemeine Verkehrsauffassung richtet sich nach der Anschauung aller am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Verkehrskreise, zu denen die Lebensmittel- und Ernährungswirt-schaft, der Handel und die Verbraucher zählen. Für die Verkehrsüblichkeit einer Bezeichnung sprechen vor allem regelmäßiger und weit verbreiteter Gebrauch, über den unter anderem Koch- und Fachwörterbücher, Lexika und die Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuchkommission Aufschluss geben können.
c) Für die Annahme einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung im Sinne von § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV ist erforderlich, dass die charakteristische Besonderheit der Zutat zum Ausdruck kommt, aufgrund de-rer sie von ähnlichen und deshalb verwechselbaren Erzeugnissen eindeutig unterschieden werden kann. Die Angabe eines bloßen Oberbegriffs für eine bestimmte Gattung, der die konkrete Zutat nicht identifiziert oder individuali-siert, genügt nicht.

BGH URTEIL I ZR 162/13 vom 9. Oktober 2014 Combiotik

UWG § 4 Nr. 11; Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5, Art. 7 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1; LMKV § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3>/h3>

a) Wird die Bezeichnung „Combiotik®“ zusammen mit den Bezeichnungen „Praebiotik®“ und „Probiotik®“ für Babynahrung verwendet und versteht der Verkehr dies dahin, dass in dem so bezeichneten Produkt präbiotische und probiotische Inhaltsstoffe kombiniert verwendet werden, handelt es sich bei „Combiotik®“ in dieser konkreten Verwendungsform um eine gesundheitsbe-zogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 – Praebiotik).
b) Die Annahme einer üblichen Bezeichnung einer Zutat im Sinne von § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV setzt voraus, dass die Zutat nach allgemeiner Verkehrsauffassung mit dieser Bezeichnung eindeutig und unmissverständlich identifiziert werden kann. Die allgemeine Verkehrsauffassung richtet sich nach der Anschauung aller am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Verkehrskreise, zu denen die Lebensmittel- und Ernährungswirt-schaft, der Handel und die Verbraucher zählen. Für die Verkehrsüblichkeit einer Bezeichnung sprechen vor allem regelmäßiger und weit verbreiteter Gebrauch, über den unter anderem Koch- und Fachwörterbücher, Lexika und die Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuchkommission Aufschluss geben können.
c) Für die Annahme einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung im Sinne von § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV ist erforderlich, dass die charakteristische Besonderheit der Zutat zum Ausdruck kommt, aufgrund de-rer sie von ähnlichen und deshalb verwechselbaren Erzeugnissen eindeutig unterschieden werden kann. Die Angabe eines bloßen Oberbegriffs für eine bestimmte Gattung, der die konkrete Zutat nicht identifiziert oder individuali-siert, genügt nicht.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 – I ZR 162/13 – OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 9. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2013 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien vertreiben Babynahrung. Die Beklagte bot unter der Be-zeichnung „Combiotik®“ Säuglingsnahrung an. Auf den Verpackungen der Pro-dukte „BIO Combiotik® 3 Bio-Folgemilch“ und „HA Combiotik® HA 2 Folgenah-rung“ war unterhalb der Bezeichnungen Folgendes angegeben:
für eine gesunde Entwicklung
PRAEBIOTIK®
+
PROBIOTIK®
OMEGA-3.
Bei dem Produkt „HA Combiotik® PRE HA Hypoallergene Anfangsnahrung“ war in entsprechender Aufmachung die Information
nach dem Vorbild Muttermilch
PRAEBIOTIK®
+
PROBIOTIK®
LCP (OMEGA 3&6)
aufgedruckt, und bei dem Produkt „BIO Combiotik® 1 Bio-Anfangsmilch“ fand sich folgender Aufdruck:
nach dem Vorbild Muttermilch
PROBIOTIK®
GOS (aus Lactose)
LCP (OMEGA 3&6).
Unter der Überschrift „Zutaten“ war auf den Verpackungen „probiotische Milchsäurekultur“ angegeben. In den Texten auf den Schmalseiten der Verpa-ckungen fand sich die Angabe „natürliche Milchsäurekulturen“. Die Aufmachung der Packungen ist aus der Anlage zu den nachfolgend wiedergegebenen An-trägen ersichtlich.
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Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich bei der Bezeichnung „Combio-tik®“ um eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verord-nung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Außerdem habe die Angabe „probiotische Milchsäurekultur“ nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) durch die Art der in der Zutat enthaltenen Milchsäurekultur spezifiziert werden müssen. Des Weiteren habe wegen des Nährwert- und Gesundheitsbezugs der Angabe „probiotische Milchsäurekultur“ nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 die Menge der enthaltenen Milchsäu-rebakterien angegeben werden müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
I. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Babynahrung
1. unter der Bezeichnung „Combiotik®“
und/oder
2. mit der Angabe in Zutatenverzeichnissen „probiotische Milchsäurekul-tur“ ohne nähere Spezifizierung zur Art der Milchsäurekultur
und/oder
3. mit fehlender mengenmäßiger Angabe in unmittelbarer Nähe der Nähr-wertkennzeichnung zu der Zutat „probiotische Milchsäurekultur“
zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie in [der nachfolgend wiedergegebenen] An-lage A geschehen:
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Die Klägerin hat die Beklagte ferner auf Auskunft in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Befugnis zur Veröf-fentlichung eines obsiegenden Urteils auf Kosten der Beklagten beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 446 = WRP 2013, 1382). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zu-rückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten An-sprüche als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Die Bezeichnung „Combiotik®“ sei keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Als von der Beklagten geschaffenes Kunstwort erwecke sie bei dem angesprochenen Verkehr für sich gesehen keine konkreten Vorstellungen über spezifische oder unspezifische gesundheitliche Wirkungen des so bezeichneten Erzeugnisses. Sofern der Verkehr die Angabe „Präbiotik + Probiotik“ als Erläuterung der Be-zeichnung „Combiotik®“ verstehe, erwarte er lediglich die kombinierte Verwen-dung von präbiotischen und probiotischen Inhaltsstoffen. Entgegen der Ansicht der Klägerin lasse sich aus der gemeinsamen Verwendung der Bezeichnungen ein weitergehender gesundheitsfördernder synergistischer Effekt nicht ableiten. Die Angaben „für eine gesunde Entwicklung“ und „nach dem Vorbild Mutter-milch“ könnten für das von der Klägerin begehrte Verbot der Bezeichnung
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„Combiotik®“ nicht herangezogen werden, weil sie keinen inhaltlichen Bezug zu diesem Begriff aufwiesen.
Die im Zutatenverzeichnis enthaltene Angabe „probiotische Milchsäure-kultur“ entspreche den Anforderungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-nung. Bei der Angabe handele es sich um die verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV, mit der der angesprochene Verkehr die hin-reichend konkrete Vorstellung einer durch ihren Gehalt an lebenden Mikroorga-nismen gesundheitsfördernden Sauermilchkultur verbinde. Eine weitere Spezifi-zierung der Milchsäurekulturstämme sei nicht erforderlich, weil der Verbraucher, dem die Unterschiede der einzelnen Stämme nicht geläufig seien, daraus keine weitergehenden Erkenntnisse gewinne.
Die Angabe der Menge der enthaltenen probiotischen Milchsäurebakte-rien sei nicht durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 geboten. Die Angabe „probiotische Milchsäurekultur“ im Zutatenverzeichnis sei durch § 6 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1 Nr. 3 LMKV vorgeschrieben. Solche Pflichtangaben erfasse Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht. Die weiteren Angaben „Probiotik®“ und „natürliche Milchsäurebakterien“ verstehe der Ver-kehr als Synonym für die Zutat „probiotische Milchsäurekultur“ und nicht als nährwertbezogene Angabe.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Die Revision ist anders als die Revisionserwiderung meint uneinge-schränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der
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Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2003 XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324). Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmit-tels auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 12 Seilzirkus; Urteil vom 5. Dezember 2012 I ZR 85/11, GRUR 2013, 833 Rn. 18 = WRP 2013, 1038 Culinaria/Villa Culinaria; Urteil vom 27. März 2013 I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 14 = WRP 2013, 1620 – SUMO).
Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, die ent-scheidungserheblichen Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 seien höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das reicht nicht aus, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Revisionszulas-sung auszugehen. Das gebietet der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit. Die Parteien müssen zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 108, 341, 349).
II. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Abweisung des Unter-lassungsantrags zu I. 1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, bei der Bezeichnung „Combiotik®“ handele es sich nicht um eine gesundheits-bezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, kann ein Unterlassungsanspruch nicht verneint werden.
1. Die allgemeinen Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Un-terlassungsanspruchs liegen vor. Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 der Verord-nung (EG) Nr. 1924/2006 ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Ihre Verletzung ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beein-trächtigen (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 I ZR 5/12, GRUR 2013, 958
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Rn. 22 = WRP 2013, 1179 Vitalpilze; Urteil vom 26. Februar 2014 I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 10 = WRP 2014, 562 Praebiotik; Urteil vom 9. Oktober 2014 – I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224 Rn. 11 = WRP 2014, 1453 – ENERGY & VODKA).
2. Im Streitfall können auf der Grundlage der bislang getroffenen Fest-stellungen die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht verneint werden.
a) Danach sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforde-rungen in Kapitel IV der Verordnung entsprechen, nach ihr zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Da bei der angegriffenen Bezeichnung „Combiotik®“ jeden-falls das Letztere nicht der Fall ist, kommt es im Streitfall darauf an, ob die Be-zeichnung eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist. Das Berufungsgericht hat dies verneint. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
b) Die Bezeichnung „Combiotik®“ kann zwar nicht bei einer Benutzung in Alleinstellung, aber in der vom Antrag umfassten konkreten Verwendung durch die Beklagte eine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 darstellen.
aa) Der Begriff „Angabe“ bezeichnet jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Mit dieser Formu-lierung will der Gesetzgeber alle in der Etikettierung und Bewerbung von Le-bensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten Hinweise auf be-
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sondere Eigenschaften der betreffenden Lebensmittel erfassen. Der Anwen-dungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wird dadurch eröffnet, dass über bestimmte Lebensmittel Angaben gemacht werden, das heißt Aussagen erfolgen oder Darstellungen gegeben werden, die bei einem normal informier-ten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrau-cher den Eindruck hervorrufen können, ein Lebensmittel besitze besondere Ei-genschaften (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 Rn. 22 = WRP 2014, 1184 – Original Bach-Blüten, mwN).
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bezeichnung „Combio-tik®“ könne für sich allein nicht als gesundheitsbezogene Angabe angesehen werden, weil es sich um ein von der Beklagten geschaffenes Kunstwort hande-le, das beim angesprochenen Verkehr keine konkreten Vorstellungen über spe-zifische oder unspezifische gesundheitliche Wirkungen des so bezeichneten Erzeugnisses wecke. Der Verkehr verstehe diese Bezeichnung insbesondere nicht als Zusammensetzung der englischen Wörter „combine“ und „Biotik“.
Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision setzt mit ihren dagegen gerichteten Angriffen lediglich ihre eigene Ansicht an die Stelle der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung vorgenommenen und nicht erfahrungswidrigen Sachverhaltsbewertung.
cc) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen einer gesundheitsbezogenen Angabe seien auch dann nicht gegeben, wenn man die Bezeichnungen „Praebiotik®“ und „Probiotik®“ sowie weitere Aussagen auf den Verpackungen in die Betrach-tung einbeziehe. Das Berufungsgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass sollte der Verkehr überhaupt die Bezeichnungen „Praebiotik®“ und „Probio-tik®“ als Erläuterung der Bezeichnung „Combiotik®“ verstehen – diese Erwar-tung nur soweit geht, in dem Erzeugnis seien präbiotische und probiotische In-
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haltsstoffe kombiniert verwendet worden. Ein darüber hinausgehender synergis-tischer Effekt lasse sich entgegen der Ansicht der Klägerin daraus nicht ablei-ten.
Dem kann nicht zugestimmt werden. Entgegen der Annahme des Beru-fungsgerichts erfüllt die Bezeichnung „Combiotik®“ im Kontext mit den weiteren Packungsangaben „Praebiotik®“ und „Probiotik®“ die Voraussetzungen einer Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
(1) Das Berufungsgericht hat der Sache nach bereits das Vorliegen der Voraussetzungen einer Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verord-nung (EG) Nr. 1924/2006 verneint, indem es die Bezeichnung „Combiotik®“ als ein Kunstwort qualifiziert hat, das beim Verkehr keine konkreten Vorstellungen über Wirkungen des so bezeichneten Produkts auslöst. Es hat damit die Frage verneint, ob die Bezeichnung „Combiotik®“ zum Ausdruck bringt, dass die da-mit bezeichnete Babynahrung besondere Eigenschaften im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 besitzt. Auf die weitere Frage, ob diese Eigenschaften gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind, kam es mithin für die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht mehr an.
(2) Das Berufungsgericht hat zutreffend geprüft, ob die Bezeichnung „Combiotik®“ die Voraussetzungen einer Angabe im Zusammenhang mit den Bezeichnungen „Praebiotik®“ und „Probiotik®“ auf den von der Beklagten ver-wendeten Verpackungen erfüllt.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist Gegenstand des Un-terlassungsantrags nicht das Vertreiben und Bewerben von Babynahrung unter der Bezeichnung „Combiotik®“ schlechthin. Gegenstand des beantragten Ver-bots ist vielmehr ein Vertrieb, wie er durch den im Antrag in Bezug genomme-
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nen konkreten Verletzungsfall gemäß Anlage A gekennzeichnet ist. Dies ergibt sich aus dem zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden Prozessvorbringen der Klägerin. Diese hat ausgeführt, Streitgegenstand sei nicht die isolierte, von einem konkreten Produkt abstrahierte Bezeichnung „Combiotik®“, sondern die Verwendung dieser Bezeichnung zusammen mit den übrigen Angaben auf den konkreten Verpackungen der streitgegenständlichen Babynahrungsprodukte. Soweit die Klägerin in ihrem Prozessvorbringen auch die Ansicht vertreten hat, bereits der Angabe „Combiotik®“ komme isoliert, erst Recht aber im Zusam-menhang mit der Gesamtaufmachung der Verpackung ein Gesundheitsbezug zu, hat sie nicht den Streitgegenstand erweitert, sondern lediglich ihren Antrag in unterschiedlicher Weise gerechtfertigt.
(3) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann nicht an-genommen werden, die Bezeichnung „Combiotik®“ sei im Kontext mit den zur Bestimmung der Bedeutung dieses Begriffs heranzuziehenden weiteren Packungsangaben „Praebiotik®“ und „Probiotik®“ keine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass der im Streitfall angesprochene Verkehr die Bezeichnungen „Praebiotik®“ und „Probio-tik®“ im Allgemeinen dahin versteht, dass das derart gekennzeichnete Le-bensmittel „Präbiotika“ und „Probiotika“, also Bestandteile enthält, die sich als probiotisch und präbiotisch qualifizieren lassen. Damit wird durch die Verwen-dung von „Praebiotik®“ und „Probiotik®“ zumindest mittelbar zum Ausdruck gebracht, das Lebensmittel besitze präbiotische und probiotische Eigenschaften (vgl. BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 13 Praebiotik). Abweichende Feststellungen hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht getroffen. Es hat vielmehr in ande-rem Zusammenhang festgestellt, dass unter probiotischen Produkten nach all-gemeiner Verkehrsauffassung Sauermilchprodukte verstanden werden, die durch ihren Gehalt an lebenden Mikroorganismen gesundheitsfördernd sind.
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Dass die Beklagte mit den Bezeichnungen „Praebiotik®“ und „Probiotik®“ zu-mindest mittelbar zum Ausdruck gebracht hat, dass das Lebensmittel präbioti-sche und probiotische Eigenschaften besitzt, ergibt sich schließlich auch aus den weiteren Packungsangaben. So heißt es auf den Packungen für die Pro-dukte „Bio Combiotik 3 Bio-Folgemilch“ und „HA Combiotik HA 2 Folgenah-rung“:
Probiotika sind gute Milchsäurekulturen, die sich in Babys Darm ansiedeln und unerwünschte Keime verdrängen.
Präbiotika sind wichtige Ballaststoffe, die als Nahrung für die Probiotika dienen und damit eine gesunde Darmflora fördern.
Auch auf den Verpackungen der Produkte „HA Combiotik PRE HA Hypo-allergene Anfangsnahrung“ und „Bio Combiotik 1 Bio-Anfangsmilch“ wird ange-geben, dass präbiotische Ballaststoffe und probiotische Milchsäurekulturen die Darmflora günstig beeinflussen können oder zur Unterstützung einer gesunden Darmflora dienen.
(4) Dieses Verständnis der Bezeichnungen „Praebiotik®“ und „Probio-tik®“ führt dazu, dass für das Revisionsverfahren davon ausgegangen werden muss, der Verkehr sehe auch in der angegriffenen Bezeichnung „Combiotik®“ eine Angabe über besondere Eigenschaften des Lebensmittels im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
Die Revision hat insoweit zutreffend geltend gemacht, die Darstellung der Bezeichnungen auf den Packungen bringe zum Ausdruck, dass die als „Combiotik®“ bezeichnete Babynahrung eine Kombination aus präbiotischen und probiotischen Inhaltsstoffen aufweist. Das Berufungsgericht hat keine ab-weichenden Feststellungen getroffen, sondern offengelassen, ob der Verbrau-cher die Angaben „Praebiotik® + Probiotik®“ als Erläuterung der Bezeichnung „Combiotik®“ versteht. Es hat weiter angenommen, in diesem Fall erwarte der Verbraucher, dass in der Babynahrung präbiotische und probiotische Inhalts-
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stoffe kombiniert miteinander verwendet werden. Von dieser Verkehrserwartung ist für das Revisionsverfahren auszugehen. Daraus ergibt sich, dass der Ver-kehr dem Begriff „Combiotik®“ im Kontext mit den außerdem verwendeten Be-zeichnungen „Praebiotik® + Probiotik®“ entnehmen wird, das so gekennzeich-nete Lebensmittel weise sowohl präbiotische als auch probiotische Eigenschaf-ten auf. Diese vom Berufungsgericht unterstellte Verkehrsauffassung reicht für die Bejahung einer Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aus. Auf die weitere zwischen den Parteien umstrittene und vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob dem Verkehr darüber hinausgehend ein durch das Zusammenwirken verstärkter Wirkeffekt suggeriert wird, kommt es nicht an.
c) Die in der Bezeichnung „Combiotik®“ liegende Angabe, dass die Ba-bynahrung sowohl präbiotische als auch probiotische Eigenschaften aufweist, ist auch gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
aa) Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 liegt ei-ne gesundheitsbezogene Angabe vor, wenn mit einer Angabe erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 – C-544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 = WRP 2012, 1368 – Deutsches Weintor; Urteil vom 18. Juli 2013 C299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 = WRP 2013, 1311 – Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 – I ZR 36/11, GRUR 2013, 189 Rn. 9 = WRP 2013, 180 – Monsterbacke; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 – Praebiotik). Der Begriff der gesundheitsbezo-genen Angabe erfasst daher jeden Zusammenhang, der impliziert, dass sich der Gesundheitszustand dank des Verzehrs des Lebensmittels verbessert oder
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dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, feh-len oder geringer ausfallen (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35 f. – Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 – Praebiotik; GRUR 2014, 1013 Rn. 23 – Original Bach-Blüten). Dabei sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35 f. – Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 – Praebiotik; GRUR 2014, 1013 Rn. 23 – Original Bach-Blüten).
Nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 kommt es darauf an, in welchem Sinn der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht. Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt demnach vor, wenn nach dem Ver-ständnis eines solchen Durchschnittsverbrauchers, das naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird, der Eindruck eines Zusammen-hangs zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszu-stand des Konsumenten hervorgerufen wird (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 24 – Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 18 Praebiotik). Dabei sind die nationalen Gerichte gehalten, bei der Beurteilung der Frage, wie der Durchschnittsverbraucher Angaben über Lebensmittel ver-steht, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen.
bb) Nach diesen Maßstäben liegt im Streitfall eine gesundheitsbezogene Angabe vor.
Der Verkehr wird der Bezeichnung „Combiotik®“ im konkreten Verwen-dungskontext mit den Angaben „Praebiotik®“ und „Probiotik®“ entnehmen, dass die so bezeichnete Babynahrung sowohl präbiotische als auch probioti-
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sche Eigenschaften aufweist (dazu oben B II 2 b cc (3), Rn. 27 ff.). Durch die Eigenschaften „probiotisch“ und „präbiotisch“ eines Lebensmittels wird regel-mäßig ein Wirkungsbezug zum Gesundheitszustand des Konsumenten herge-stellt (vgl. BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 21 Praebiotik). Abweichende Feststel-lungen, die im vorliegenden Fall etwas anderes nahelegen könnten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Vielmehr ist es in anderem Zusammenhang davon ausgegangen, dass unter probiotischen Produkten nach allgemeiner Verkehrsauffassung Sauermilchprodukte verstanden werden, die durch ihren Gehalt an lebenden Mikroorganismen gesundheitsfördernd seien.
III. Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der auf die Untersagung der Verwendung der Angabe „pro-biotische Milchsäurekultur“ in Zutatenverzeichnissen ohne nähere Spezifizie-rung zur Art der Milchsäurekultur gerichtete Unterlassungsantrag zu I. 2 sei un-begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Un-terlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 3, § 4 Abs. 1 LMKV nicht verneint werden.
1. Die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3 LMKV) sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Sie dienen der Information und Aufklärung der Verbrau-cher über ernährungs- und gesundheitsbezogene Aspekte der Lebensmittel (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 I ZR 72/11, GRUR 2013, 739 Rn. 19 = WRP 2013, 902 Barilla, mwN).
2. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LMKV dürfen Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der §§ 5, 6 LMKV angegeben ist. Gemäß § 6 Abs. 3 LMKV sind die in das Zutatenverzeichnis aufzunehmenden Zutaten eines Le-bensmittels mit ihrer Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 LMKV anzu-
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geben. Nach § 4 Abs. 1 LMKV ist die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmit-tels, sofern sie – wie vorliegend – nicht in Rechtsvorschriften festgelegt ist, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV) oder eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV).
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Angabe „probiotische Milchsäurekultur“ sei eine verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV. Die von der Beklagten vorgelegten Verpackungen und Werbemittel belegten, dass der Verkehr gewohnt sei, die Bezeichnung „Milch-säurekultur“ auf Lebensmitteln als Zutat zu lesen. Unter „probiotischen“ Produk-ten verstehe der Verkehr Sauermilchprodukte, die durch ihren Gehalt an leben-den Mikroorganismen gesundheitsfördernd seien. Deshalb verbinde der Ver-kehr mit der Bezeichnung „probiotische Milchsäurekultur“ eine hinreichend kon-krete Vorstellung von der Zutat. Eine weitere Spezifizierung der verwendeten Milchsäurekulturen sei nicht erforderlich. Dem Verbraucher seien die Unter-schiede der einzelnen Milchsäurekulturstämme nicht geläufig. Die genauen ge-sundheitlichen Wirkungen der unterschiedlichen Stämme seien noch nicht ein-mal in Fachkreisen eindeutig geklärt. Noch viel weniger könne der Verbraucher aus einer weiteren Spezifizierung der Milchsäurekulturen zusätzliche Informati-onen erlangen.
4. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.
a) Das Berufungsgericht ist bei der Annahme einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblichen Bezeichnung im Sinne von § 6 Abs. 3 in Verbin-dung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen.
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aa) Die Bezeichnung einer Zutat ist nach allgemeiner Verkehrsauffas-sung das heißt nach der Anschauung aller am Verkehr mit dem Lebensmittel beteiligten Kreise, zu denen die Lebensmittelund Ernährungswirtschaft, der Handel und die Verbraucher rechnen nur insoweit als üblich anzusehen, als die Zutat aufgrund der Bezeichnung eindeutig und unmissverständlich identifi-ziert werden kann (vgl. OVG Lüneburg, LMRR 2010, 32; LG Mainz, LMRR 2001, 76; Hagenmeyer, LMKV, 2. Aufl., § 4 Rn. 11; Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 110, 145. Lfg. Juli 2011, § 4 LMKV Rn. 10). Für die Ver-kehrsüblichkeit einer Bezeichnung sprechen vor allem regelmäßiger und weit verbreiteter Gebrauch, über den unter anderem Koch- und Fachwörterbücher, Lexika und die Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuchkommission Auf-schluss geben können (vgl. Hagenmeyer aaO § 4 Rn. 11 f.).
bb) Diesen Anforderungen an die Annahme einer nach allgemeiner Ver-kehrsauffassung üblichen Bezeichnung einer Zutat genügen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.
(1) Mit Recht macht die Revision geltend, die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verpackungen und Werbemittel belegten nicht, dass der Verkehr die Bezeichnung „Milchsäurekultur“ auf Lebensmitteln üblicherweise als Zutat wahrnimmt. Das Berufungsgericht hat sich für seine gegenteilige An-nahme auf die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 5 gestützt. Aus dieser ist ersichtlich, dass ein Käsehersteller im Zutatenverzeichnis von drei Käseproduk-ten die Angabe „Milchsäurekultur“ oder „Milchsäurekulturen“ angegeben hat. Diese Praxis der Etikettierung eines einzelnen Käseherstellers ist keine hinrei-chende tatsächliche Grundlage für die Annahme, alle am Verkehr mit Babynah-rungsmittel beteiligten Kreise würden mit dem Begriff „Milchsäurekultur“ eine entsprechende Zutat eindeutig identifizieren.
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(2) Das Vorliegen einer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblichen Bezeichnung einer Zutat kann auch nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts bejaht werden, der Verkehr verbinde mit der Eigenschaft „probiotisch“ Sauermilchprodukte, die durch ihren Gehalt an leben-den Mikroorganismen gesundheitsfördernd seien; deshalb habe der Verkehr auch aufgrund der zusammengesetzten Bezeichnung „probiotische Milchsäure-kultur“ eine hinreichend konkrete Vorstellung von der Zutat.
Mit dieser Erwägung stellt das Berufungsgericht der Sache nach auf eine inhaltsbeschreibende Verkehrsbezeichnung und damit auf den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV ab. Für die Annahme einer Verkehrsbezeichnung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV kommt es dagegen auf die tatsächlich festzustellende Verkehrsüblichkeit einer Bezeichnung an. Aus dem gleichen Grund kann eine Verkehrsüblichkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV auch nicht mit der wei-teren Erwägung des Berufungsgerichts bejaht werden, eine weitere Spezifizie-rung der verwendeten Milchsäurekulturen habe für den Verbraucher keinen tat-sächlichen Erkenntniswert.
b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch kei-ne beschreibende Verkehrsbezeichnung im Sinne von § 6 Abs. 3 LMKV in Ver-bindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV angenommen werden.
aa) Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV ist eine Beschreibung der Zutat und erforderlichenfalls ihrer Verwendung vorzunehmen, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art der Zutat zu erkennen und sie von verwechselbaren Erzeug-nissen zu unterscheiden.
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Hierfür ist erforderlich, dass der Verbraucher aufgrund der Beschreibung unproblematisch verstehen kann, um was für eine Zutat es sich handelt (vgl. Hagenmeyer aaO § 4 Rn. 14). Zum Ausdruck kommen muss die charakteristi-sche Besonderheit der Zutat, aufgrund derer sie sich von ähnlichen und des-halb verwechselbaren Erzeugnissen unterscheidet (Hagenmeyer aaO § 4 Rn. 15). Die charakteristischen Merkmale der Zutat ergeben sich aus dem Ver-wendungszweck und den damit zusammenhängenden Gesichtspunkten, die Auswirkungen auf die Wertbestimmung und den Geschmack haben (vgl. Rath-ke in Zipfel/Rathke aaO § 4 LMKV Rn. 13; Rohnfelder/Freytag in Erbs/Kohl-haas, Strafrechtliche Nebengesetze, 173. Lfg. 2009, § 4 LMKV Rn. 6). Dabei ist der Sinn und Zweck des Zutatenverzeichnisses zu berücksichtigen. Gemäß Er-wägungsgrund 8 der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvor-schriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Le-bensmitteln sowie die Werbung hierfür, deren Umsetzung die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung dient (vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 26 Origi-nal Bach-Blüten), sollen die Angaben dem Verbraucher ermöglichen, sachkun-dig eine Wahl zu treffen. Der Verbraucher ist deshalb möglichst objektiv und umfassend über die Zusammensetzung des Lebensmittels zu unterrichten (vgl. amtliche Begründung zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 LMKV, BR-Drucks. 418/81, abge-druckt bei Zipfel/Rathke aaO § 3 LMKV Rn. 2). Dabei ist zu prüfen, ob die ver-wendete Bezeichnung für die eindeutige Identifizierung der betreffenden Zutat ausreicht (Hagenmeyer aaO § 4 Rn. 14). Die Angabe eines bloßen Oberbegriffs für eine bestimmte Gattung, der die konkrete Zutat nicht identifiziert oder indivi-dualisiert, genügt – wie für eine Verkehrsbezeichnung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV (vgl. dazu Hagenmeyer aaO § 4 Rn. 11; Rathke in Zipfel/Rathke aaO § 4 LMKV Rn. 10) – nicht. Dass eine möglichst weitgehende Konkretisie-rung erforderlich ist und die Verwendung bloßer Oberbegriffe nicht ausreicht, ergibt sich auch aus § 5 Abs. 1 Satz 2 LMKV. Danach gelten bei einer Zutat, die
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aus mehreren Zutaten besteht (zusammengesetzte Zutat), letztere als Zutaten des Lebensmittels.
bb) Diesen Anforderungen an eine beschreibende Verkehrsbezeichnung genügen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.
(1) Die Annahme des Berufungsgerichts, unter probiotischen Produkten verstehe der Verkehr Sauermilchprodukte, die durch ihren Gehalt an lebenden Mikroorganismen gesundheitsfördernd seien, so dass er mit der Bezeichnung „probiotische Milchsäurekultur“ eine hinreichend konkrete Vorstellung von der Zutat verbinde, berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Klägerin vorgebracht hat, es existiere eine Vielzahl unterschiedlicher probiotischer Bakterienstämme und spezies, die nach ihrer Eigenart grundverschieden seien und darum nicht notwendig gleichermaßen auf den menschlichen Organismus wirkten. Ist zu-gunsten der Klägerin im Revisionsverfahren von diesem Vortrag auszugehen, wird die als Zutat der Babynahrung der Beklagten angeführte probiotische Milchsäurekultur erst durch die nähere Bezeichnung ihrer Art von anderen indi-viduell wirkenden Bakterienstämmen abgegrenzt.
(2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darf eine nähere Spezi-fizierung der Art der in den Produkten der Beklagten beigefügten Milchsäurekul-turen nicht deswegen unterbleiben, weil die genauen gesundheitlichen Wirkun-gen der unterschiedlichen Stämme in Fachkreisen nicht eindeutig geklärt seien und der Verbraucher deshalb aus einer weiteren Spezifizierung der Milchsäure-kulturen keine zusätzlichen Informationen erhalten könne.
Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV verlangt, dass verwechsel-bare Zutaten aufgrund ihrer Verkehrsbezeichnung unterscheidbar werden. Eine weitergehende Voraussetzung dahingehend, dass der Durchschnittsverbrau-cher bereits über hinreichende Vorkenntnisse über unterschiedliche Eigen-
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schaften oder Wirkungen der unterscheidbaren Zutaten verfügt, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und steht auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Kennzeichnungsvorschriften im Einklang, den Verbraucher möglichst objektiv und umfassend über die Zusammensetzung des Lebensmittels zu un-terrichten.
IV. Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Unterlassungsantrag zu I. 3 sei ebenfalls unbegründet.
1. Mit dem Unterlassungsantrag zu I. 3 wendet sich die Klägerin gegen den Vertrieb und die Bewerbung von Babynahrung ohne mengenmäßiger An-gabe in unmittelbarer Nähe der Nährwertkennzeichnung zu der Zutat „probioti-sche Milchsäurekultur“, wie geschehen in Anlage A.
Die Klägerin hat zur Begründung dieses Antrags vorgetragen, bei dem Einsatz von Probiotika in Lebensmitteln werde eine positive Wirkung auf den Organismus nur mit einer Mindestkeimzahl („Wirkkeimzahl“) erreicht. Aus die-ser Begründung, die bei der Auslegung des Antrags heranzuziehen ist, ergibt sich, dass die Klägerin mit dem Unterlassungsantrag zu I. 3 beanstandet, die Beklagte habe auf den Verpackungen ihrer Babynahrungsprodukte gemäß An-lage A die Angabe „probiotische Milchsäurekultur“ angebracht, ohne zugleich die Menge der in dem Produkt enthaltenen Keime anzugeben.
2. Der Antrag ist hinreichend bestimmt.
Zwar greift der Verbotsantrag die in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthaltene Wendung „in unmittelbarer Nähe der Nährwertkenn-zeichnung“ auf. Die Auslegung des Antrags anhand des Klagevorbringens ergibt jedoch, dass die Klägerin nur eine Entscheidung darüber begehrt, ob der von der Beklagten auf ihren Produktpackungen angegebene Inhaltsstoff der
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„probiotischen Milchsäurekultur“ mengenmäßig im Hinblick auf die Keimzahl zu konkretisieren ist. Das Verbot soll daher nur den Fall erfassen, dass jegliche Mengenangabe fehlt, wie dies bei den in den Unterlassungsantrag einbezoge-nen Verpackungen der Fall ist. Die Klägerin hat damit hinreichend verdeutlicht, dass sie nicht ein Verbot im Umfang des unbestimmten Gesetzeswortlauts be-ansprucht (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 – Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 28. November 2013 I ZR 7/13, GRUR 2014, 398 Rn. 31 f. = WRP 2014, 431 Online-Versicherungsvermittlung).
3. Das Berufungsgericht hat den Antrag für unbegründet gehalten. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind für Stof-fe, die Gegenstand einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe sind und nicht in der Nährwertkennzeichnung erscheinen, die jeweiligen Mengen in demselben Sichtfeld in unmittelbarer Nähe dieser Nährwertkennzeichnung ge-mäß Art. 6 der Richtlinie 90/496/EWG anzugeben.
b) Bei der Angabe „probiotische Milchsäurekultur“ handelt es sich um ei-ne gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verord-nung (EG) Nr. 1924/2006. Die Beklagte hat die Angabe unter der Überschrift „Zutaten“ angeführt und damit Milchsäurekulturen als Bestandteil ihrer Baby-nahrung ausgewiesen. Die beanstandete Angabe ist auch gesundheitsbezogen. Durch die Eigenschaft „probiotisch“ wird ein Wirkungsbezug zum Gesundheits-zustand des Konsumenten hergestellt (dazu oben B II 2 c bb, Rn. 35). Dass Anfangsmilch und Folgenahrung für Babys aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher stets probiotische Eigenschaften haben und es deshalb an einer Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) 1924/2006 fehlen
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könnte (vgl. BGH, GRUR 2014, 1224 Rn. 13 – ENERGY & VODKA), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
c) Auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen entfällt die Pflicht zur Mengenangabe im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch nicht deswegen, weil die Angabe „probiotische Milchsäurekultur“ als kennzeichnungsrechtliche Pflichtangabe an-zusehen ist.
aa) Allerdings liegt gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 keine Angabe und damit auch keine gesundheitsbezogene An-gabe im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung vor, wenn die Aussage nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften obligatorisch ist. Damit wer-den alle Pflichtangaben, die sich aus unionsrechtlichen und mit dem Unions-recht im Einklang stehenden nationalen Bestimmungen ergeben, vom Begriff der Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ausgenommen (vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, 22. Lfg. 02/14, Art. 2 Rn. 13).
bb) Das Berufungsgericht hat von seinem Rechtsstandpunkt aus folge-richtig angenommen, die Beklagte sei mit der Angabe „probiotische Milchsäu-rekultur“ im Zutatenverzeichnis den Vorgaben gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3 LMKV gefolgt. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Über-prüfung nicht stand (dazu oben B III). Falls die beanstandete Angabe „probioti-sche Milchsäurekultur“ im Zutatenverzeichnis mangels Spezifizierung der Art der Milchsäurekultur nicht den Anforderungen der Lebensmittel-Kennzeich-nungsverordnung entsprechen sollte, handelt es sich auch nicht um eine obliga-torische Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
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V. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäi-schen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst, weil die sich im Streitfall stellenden Fragen zur Auslegung des Unionsrechts durch eine gesi-cherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt sind und im Übrigen keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der in Rede ste-henden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und der Richtlinie 2000/13/EG bestehen.
VI. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
1. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann nicht ab-schließend beurteilt werden, ob der Klägerin der mit dem Unterlassungsantrag zu I. 1 geltend gemachte Anspruch und die darauf bezogenen Folgeansprüche in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „Combiotik®“ zustehen. Das Berufungsgericht hat bislang lediglich unterstellt, nicht aber festgestellt, dass der Verbraucher die Angaben „Praebiotik® + Probiotik®“ als Erläuterung der Bezeichnung „Combiotik®“ versteht und deshalb erwartet, in der Babynahrung würden präbiotische und probiotische Inhaltsstoffe kombiniert miteinander ver-wendet. Die bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen zudem nicht seine Annahme, die Angabe „probiotische Milchsäurekultur“ ent-spreche auch ohne nähere Spezifizierung zur Art der Milchsäurekultur den An-forderungen an die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
2. Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen:
Die als Erläuterung der beanstandeten Bezeichnung „Combiotik®“ in Be-tracht kommende Angabe „Praebiotik® + Probiotik®“ findet sich in der Anlage A
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soweit diese lesbar ist zum Antrag zu I. 1 nicht auf der Produktaufmachung der „Bio-Anfangsmilch“.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht au-ßerdem zu klären haben, ob die Folgeanträge was die Antragsfassung nahe-legt allein den Vertrieb und das Bewerben von Babynahrung unter der Be-zeichnung „Combiotik®“ betreffen und damit nur auf den Unterlassungsantrag zu I. 1 bezogen sind, oder aber worauf die Klagebegründung und die Beru-fungsbegründung hindeuten die Folgeanträge auch auf das mit den Anträgen zu I. 2 und I. 3 angegriffene Verhalten bezogen sind.
Büscher Kirchhoff Koch
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.05.2012 – 3-6 O 10/12 –
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.07.2013 – 6 U 137/12