Unberechtigte Namensanmaßung im Falle des Namens einer Gebietskörperschaft in einer second level domain: berlin.com

Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden, was im Falle des Namens einer Gebietskörperschaft in einer second level domain regelmässig bejaht werden kann.

KG vom 15.03.2013 – 5 U 41/12 – berlin.com

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts, Elßholzstraße 30 – 33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung
am 15. März 2013 durch … für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 1. März
2012 – 12 O 407/11 – wie folgt geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250,000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
die Internet-Domain ”berlin.com” durch die Bereithaltung von Informationen über die Hauptstadt Deutschlands
zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies wie auf Seite 3a des landgerichtlichen Urteils
wiedergegeben geschieht.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 150,000,00 Euro (und wegen der Kosten in Höhe des beizutreibenden Betrages) abzuwenden,
wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen der Unterlassung Sicherheit in Höhe von 150,000,00
Euro (und wegen der Kosten in Höhe des beizutreibenden Betrages) leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen. More →