Ein Patent kann für die Zeit nach seinem Erlöschen weder widerrufen noch aufrechterhalten werden

Ein Patent kann für die Zeit nach seinem Erlöschen weder widerrufen noch aufrechterhalten werden, so dass sich das Einspruchsverfahren hinsichtlich der Zeit nach dem Erlöschen des Patents erledigt hat.
Ein Einsprechender kann nach Erlöschen des Patents eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens, das dann nur noch die Wirkungen des Patents für die Zeit vor dessen Erlöschen betrifft, nur verlangen, wenn bei ihm ein besonderes Rechtsschutzinteresse gegeben ist (BGH GRUR 1997, 615 – Vornapf; BGH PMZ 2008, 154 – Kornfeinung). Ein Angriff auf ein Schutzrecht, das nicht mehr in Kraft ist, kann nämlich nicht mit Allgemeininteressen gerechtfertigt werden (BGH GRUR 1995, 342 – Tafelförmige Elemente). Da der Einsprechende ein besonderes
Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Wirkungen des Patents für die Vergangenheit nicht geltend gemacht hat und ein solches auch nicht ersichtlich ist, ist der Einspruch zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung unzulässig und daher zu verwerfen. More →