Kündigungsklausel mit Vermengung von Mindestlaufzeit und anschliessender Kündigungsfrist im Softwarebetreuungsvertrag unwirksam

Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, so dass der Anwendungsbereich der Norm eröffnet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ggfs. andere Teile des Vertrages zwischen den Parteien ausgehandelt worden sind. Jedenfalls Ziffer 7 des Vertrages wird von der Klägerin ständig in dieser Formulierung in Verträgen so verwandt, was der Mitgeschäftsführer der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.07.2014 selbst erklärt hat. Dass Ziffer 7 des Vertrages etwa ernsthaft zur Disposition gestellt worden sei, behauptet die Klägerin nicht. Die Unklarheit ergibt sich aus Folgendem: Der Begriff der Mindestlaufzeit kann zwanglos nur dahin verstanden werden, dass mit ihm die Laufzeit beschrieben wird, die der Vertrag zumindest Bestand haben soll. Der Kunde wird – auch im kaufmännischen Verkehr – diesen Begriff zunächst dahin verstehen, dass die Vertragslaufzeit länger, aber nicht kürzer sein kann. Zumindest im kaufmännischen Verkehr wird der Kunde damit rechnen, dass er den Vertrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt als 2 Jahre nach Vertragsschluss durch eine ordentliche Kündigung beenden kann. Es wird in ihm aber auch die berechtigte Erwartung geweckt, dass er es in der Hand hat, den Vertrag nicht über die Mindestlaufzeit hinaus fortzusetzen. Ob ihm diese Möglichkeit verbleibt, ist jedoch durch den weiteren Satzteil „und ist im Anschluss mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mit eingeschriebenem Brief zu kündigen“ unklar. Durch die Verwendung der Worte „im Anschluss“ kann die Klausel dahin verstanden werden, dass erst nach Ablauf der zwei Jahre eine Kündigung erklärt werden kann, die dann aber auch erst mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres Wirkung entfalten würde. Die Vertragslaufzeit wäre dann aber nicht, wie es der berechtigten Erwartung bei der Verwendung des Begriffes „Mindestlaufzeit“ entsprechen würde, auf 2 Jahre begrenzt. Damit aber liegt eine unklare Regelung vor, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligt, weil sie geeignet ist, diesen länger als gewollt in der Vertragsbindung zu halten (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 957).

Landgericht Dortmund, 10 O 14/14 vom 02.07.2014 More →