Auch eine SMS-Mitteilung ohne vorherige Zustimmung des Empfängers ist als unlautere belästigende Werbung einzustufen.

Auch eine SMS-Mitteilung, durch die auf ein gemeinnütziges Projekt hingewiesen wird, stellt Werbung dar, wenn aus ihr das werbende Unternehmen und dessen Geschäftsgegenstand hinreichend erkennbar wird; die Versendung einer solchen SMS ohne vorherige Zustimmung des Empfängers ist daher als unlautere belästigende Werbung einzustufen.

OLG Frankfurt am Main Urteil vom 06.10.2016 Az.: 6 U 54/16 – Unaufgeforderte E-Mail-Werbung durch auf ein gemeinnütziges Projekt hinweisende SMS-Mitteilung

LG Hanau – 20.01.2016 – AZ: 5 O 71/15

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